Es gibt keine! gerichtliche Zulassung

Nachdem wir seit Jahren von der Genauigkeit der Messungen mit den Denzelgeräten in der Praxis überzeugt wurden ( Kontrollen mir der Darr-Methode ) und dies bereits in mehreren Veröffentlichungen einem breiten Publikum mitgeteilt wurde, werden wir Immer wieder nach der “ gerichtlichen Zulassung“ gefragt.

Es gibt keine! gerichtliche Zulassung.

Herr Denzel hat diesbezüglich eine Rechtsprüfung durch den Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Herrn Dr. Nickl durchführen lassen. Sie finden diese in der unten PDF-Datei

Rechtsgutachten Dr. Nickl

Stellungnahme zur Frage: welche Meßmethode zur Feuchtemessung an Estrichen ist „gerichtlich zugelassen“.
Datei: gutachrech.pdf

Eine weitere Stellungnahme ( entnommen einem Beitrag in einem Fachforum bei XING ) von Fachrechtsanwalt Martin Kuschel:

Herr Beseke weist zu Recht darauf hin, dass es KEINE gesetzliche Pflicht zur CM-Messung gibt. Rechtlich betrachtet, sieht die Sache eigentlich ganz einfach aus:

Der Bodenleger schuldet eine mangelfreie Arbeit; das heißt zum Zeitpunkt der Abnahme der Arbeit dürfen weder Mängel bereits zu Tage getreten sein noch dürfen Mängel in dem Werk angelegt sein. Bei Feuchtigkeitsproblemen ist häufig letzteres der Fall: Dass der Estrich noch nicht belegreif war, zeigt sich häufig erst nach der Abnahme an Quellungen, Blasenbildung, VOC-Emissionen etc.

Jeder Unternehmer eines Gewerks ist dabei grundsätzlich nur für sein eigenes Gewerk verantwortlich; er muss in der Regel nicht prüfen, ob sein Gewerk geeignet ist, darauf weiter aufzubauen, muss aber seinerseits prüfen, ob das Gewerk, auf das er aufbauen muss, hierfür auch geeignet ist.

Im Verhältnis zwischen Estrichleger und Parkett-/Bodenleger bedeutet dies, dass der Estrichleger zwar einen mangelfreien Estrich erstellen muss, aber nicht prüfen muss, ob und vor allem wann der Estrich belegreif für den Oberbodenbelag ist. Der Parkett-/Bodenleger muss jedoch prüfen, ob er auf den Estrich aufbauen kann; diese Prüfung schließt u.a. die Prüfung der „genügenden Trockenheit“ mit ein. Dies sehen die DIN 18356 und die DIN 18365 jeweils in Ziff. 3.1.1 so vor.

WIE der Parkett-/Bodenleger die „genügende Trockenheit“ prüft und was „genügende Trockenheit“ überhaupt ist, schreiben weder die DIN-Normen noch – erst recht – das Gesetz vor. An dieser Stelle setzen die von verschiedenen Verbänden herausgegebenen Merkblätter mit Richtwerten an, sei es das von Herrn Beseke angesprochene Merkblatt des BEB, seien es das (ältere) TKB-Mekblatt „Kleben von PVC-Bodenbelägen“ und andere.

Diese Merkblätter sehen bis heute die CM-Messung als den Standard vor und geben zudem noch CM-Werte vor, die spätestens mit den aktuell gebräuchlichen Estrichmischungen (Stichwort CEM II) nicht mehr verläßlich sind.

Angesichts der Diskussion in der Fachpresse in den letzten Jahren habe ich Zweifel, ob die diversen Merkblätter heute noch die anerkannten Regeln der Technik (§ 4 Nr.2 bzw. 13 Nr.1 VOB/B) wiedergeben. So ein Wandel bei den anerkannten Regeln der Technik ist durchaus nichts ungewöhnliches, man denke z.B. an die längst veraltete DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau.

Ob man heute schon so weit gehen kann, das von Herrn Beseke beworbene Gerät und die von ihm veröffentlichten Belegreifewerte als anerkannte Regeln der Technik anzusehen, weiß ich nicht. Anerkannte Regeln der Technik sind Regeln, die 1) theoretisch richtig sind und 2) von den maßgeblichen Fachleuten als richtig beurteilt werden. Diese Hürde ist recht hoch.

Die maßgeblichen Fachverbände (BEB u.a.) und – vor allem – die Estrichhersteller selbst sind daher aufgerufen, für ihren jeweiligen Estrich 1) eine baustellentaugliche Meßmethode für Feuchtigkeit zu entwickeln bzw. bereits entwickelte Methoden, wie das von Herrn Beseke beworbene Gerät, zu propagieren, und 2) aktuelle taugliche Belegreifewerte zu veröffentlichen.

Doch was soll der Parkett-/Bodenleger in der Zwischenzeit tun?

Der – rechtlich – falsche Weg (so verständlich er berufspolitisch auch sein mag) ist es, eine generelle Gewährleistungsfreistellung für den Parkett-/Bodenleger zu fordern, wie es beispielsweise Siegfried Heuer (Link) tut. Dies ist nicht nur unrealistisch, sondern nähme dem Parkett-/Bodenleger auch jegliche Verantwortlichkeit für seine Arbeiten ab.

Vielmehr bleibt dem Parkett-/Bodenleger gar nichts anderes übrig, als festzustellen, dass die CM-Messung und das BEB-Merkblatt nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und andererseits weder eine andere Meßmethode noch andere Belegreifewerte schon anerkannte Regeln der Technik sind. In dieser Situation kann er die Belegreife eines vorgefundenen Estrichs nicht feststellen und muss deswegen Bedenken nach § 4 Nr.3 VOB/B anmelden. Die Situation ist vergleichbar mit einem Heizestrich ohne markierte Messstellen: Auch hier mag es zwar sein, dass der Estrich belegreif ist, der Parkett-/Bodenleger kann dies aber nicht feststellen.

Mehr zur Prüfungs- und Hinweispflicht auch in meinem Beitrag https://www.xing.com/app/forum?op=showarticles;id=23589946

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