Fragen & Antworten
an das ISH-Institut

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

beim Einzug in ein Mietshaus mit PVC-Belag 2mm dicke lag bereits ein Schaden vor (Fleck ca. 5cm Durchmesser) und ein Jahr später beim Auszug was der Schaden größer (ca. 15cm). Der Vermieter behauptet nun, dass ein Zwergkaninchen den Schaden durch Urinabgabe verursacht hat und dass durch diesen Fleck Urin in den Estrich gelangt ist und dieser nun auch unbrauchbar geworden ist. Fleck im Estrich ist ca. 5cm groß. Der PVC-Belag ist ca. 40 Jahre alt. Wir behaupten, dass durch einen intakten PVC-Belag kein Zwergkaninchenurin innerhalb von einigen Wochen durch sickern kann und so den Estrich beschädigt haben soll. Zudem war das Zwergkaninchen im wasserdichten Käfig untergebracht, was der Vermieter jedoch nicht versteht. Gehen wir mal davon aus, dass dieses Zwergkaninchen hin und wieder draußen gewesen ist (Annahme). Wie bewerten Sie die Situation und ganz allgemein ob ein intakter PVC-Belag etwas Urin verkraftet? Im Tierforum fand ich eine Info: PVC-Belag ist als Untergrund für Kleintierhaltung geeignet (http://www.diebrain.de/nh-materialkunde.html)

Mit freundlichen Grüßen
Joachim Hettmann



Hallo und guten Tag, sehr geehrter Herr Joachim Hettmann,
hallo und guten Tag, sehr geehrte Damen und Herren,

selbstverständlich können wir vom Schreibtisch aus kein offizielles Gutachten bzw. keine offizielle gutachterliche Niederschrift ausarbeiten und zum Versand bringen.

Aufgrund der von Ihnen geschilderten Gesamtsituation ist jedoch festzustellen, dass ein PVC-Bodenbelag einen erhöhten Diffusionswiderstandsfaktor aufweist und somit keine Flüssigkeit von oben in die Lastverteilungsschicht/Estrichkonstruktion eindringen kann (falls die Nahtkantenverschweißung funktionstauglich ausgebildet ist und der Bodenbelag nicht mit Mängeln behaftet ist.

Die „Schutzbehauptung“ des Vermieters sollten Sie nicht ohne Weiteres anerkennen mit dem Hinweis, dass durch eine eventuelle Urinabgabe und/oder Flüssigkeitsabgabe eine zementäre Lastverteilungsschicht/Estrichkonstruktion „unbrauchbar“ geworden ist.

Falls der Urzustand der Fußbodenkonstruktion noch vorliegt wird empfohlen, eine außergerichtliche Beweissicherung zu veranlassen.

ISH – Institut
Der Sachverständige

Sehr geehrter Herr Heuer,
sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine ETW erworben, in der Bembe Meisterparkett 8mm massiv Eiche natur vollflächig verklebt verlegt ist. Schon kurz nach dem Einzug zeigte sich das auf dem Foto zu sehende Schadensbild, das sich seitdem ausweitet. Für mich als Laien sieht es so auf, als hätte sich die Versiegelung aufgelöst. Die Oberfläche fühlt sich an den betroffenen Stellen rauh und und weist spürbare Höhenunterschiede auf.

Was kann das sein? Ist etwa die Versiegelung nicht richtig aufgebracht? Und was kann ich dagegen unternehmen?

Vielen Dank für jedweden Input.

Mit freundlichen Grüßen
D. Stewens


Hallo und guten Tag, sehr geehrter Herr Donald Stewens,
hallo und guten Tag, sehr geehrte Damen und Herren,

der Berufssachverständige und Lehrbeauftragte Siegfried Heuer nimmt Bezug auf Ihre Anfrage vom 30. Juli 2016 in der Angelegenheit Oberflächenveränderung einer Parkettebene = Bembe Meisterparkett 8 mm massiv Eiche Natur vollflächig geklebt.

Es ist sehr schwierig vom Schreibtisch aus, auch unter Würdigung eines Fotos, Ursachenforschung nach dem Verursacherprinzip = Obsiegen/Unterliegen vorzunehmen. Fakt ist, dass der Oberflächenschutz nicht funktionstauglich vorliegt und somit auch nicht die Werterhaltung, Wertschöpfung und Nachhaltigkeit der von Ihnen genannten Parkettebene.

Sie sollten auf jeden Fall über Ihren Vertragspartner, Handelsfirma oder Auftragnehmer Mängelrüge erteilen. Wurde Ihnen eine Reinigungs- und Pflegeanleitung übergeben?

Es ist ohne weiteres möglich, dass aufgrund der von Ihnen geschilderten Situation ein materialspezifischer Mangel im Oberflächenschutz der Parkettebene vorliegt bzw. gegeben ist.

Falls Sie es wünschen sind wir gerne bereit einen Gutachtertermin an Ort und Stelle durchzuführen und zwar im Beisein von Beauftragten der beteiligten Parteien damit wir hier auch gleichzeitig einen Verursacher ermitteln.

Zunächst einmal sollten Sie jedoch gegenüber Ihrem Vertragspartner Gewährleistungsansprüche anmelden. Für weitere Informationen steht der Sachverständige Heuer selbstverständlich gerne zur Verfügung.

ISH – Institut
Der Sachverständige

Sehr geehrter Herr Heuer,
sehr geehrte Damen und Herren,

ich hätte eine Frage zu der optischen Zumutbarkeit beim Austausch von Einzelparkettstäben und der maximalen Oberflächentemperatur bei Fußbodenheizungen.

In unserer Wohnung kommt es Aufgrund von einer zu hohen Oberflächentemperatur der Fußbodenheizung am Parkettboden (>30°C) zu relativ vielen Überzähnen (>0,2mm) und Deckschichtlösungen im Flur und Wohnzimmerbereich. Hiervon sind ca. 70 Parkettstäbe (2-Schichtparkett Eiche, 49x7cm, schiffbodenartig verlegt) auf einer Fläche von ca. 35qm betroffen. Nach jeder Heizperiode kommen neue Schäden hinzu, sodass die Anzahl nach der betroffenen Parkettstäbe nach oben hin variiert. Ein Sachverständiger das zwar festgestellt, ist aber der Meinung, dass es reichen würde nur die betroffenen Stäbe auszutauschen (ohne das gesamte Parkett danach neu abzuschleifen und die Ursache des Parkettschadens vorher zu beseitigen). Das Parkett ist ca. 7 Jahre alt und das Parkett ist auf dem Markt auch nicht mehr erhältlich.

Jetzt zu meinen Fragen:
1. Gibt es bezüglich der optischen Zumutbarkeit beim Austausch von Einzelparkettstäben eine Art Grenze bzw. Empfehlung?
2. Gibt es überhaupt 2-Schichtparkett Eiche, welches vom Hersteller für Oberflächentemperaturen >30°C freigegeben ist?

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein


Selbstverständlich können wir vom Schreibtisch aus kein offizielles Gutachten bzw. keine offizielle gutachterliche Niederschrift ausarbeiten und zum Versand bringen.

Aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen ist festzustellen, dass es in dieser hier in Rede stehenden Wohnanlage eine Vielzahl „Überzähne“ von >0,2 mm und auch Deckschichtablösungen innerhalb der Parkettebene stattgefunden haben, die
nicht nur das Gesamtbild hinsichtlich des Geltungsnutzen Überproportional beeinträchtigen, sondern auch die Wertschöpfung, Werterhaltung und Nachhaltigkeit.

Besonders gravierend sind auch die Schadensparameter:

• Heizlastverteilungsschicht >30°C,
• die bereits genannten Deckschichtablösungen im Flur und im Wohnzimmerbereich.

Aufgrund der von Ihnen geschilderten Gesamtsituation und Aussagen eines Sachverständigen, “ es würde ausreichen einzelne Parkettstäbe oder Parkettelemente auszutauschen“, bringt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht den gewünschten Erfolg, nämlich eher ein „Flickwerk“.

Bei Deckschichtablösungen ist sehr oft schadensursächlich die mangelhafte, ungenügende Verleimung der Nutzschicht/Deckschicht und die Temperatureinwirkungen auf die Parkettebene über die Fußbodenheizung.

In diesem Fall ist es unabdingbar erforderlich, an Ort und Stelle oder an zur Verfügung gestellten Proben, Oberflächenhaftzugprüfungen durchzuführen, bezüglich der hier in Rede stehenden Deckschicht-Verleimung.

Weiterhin ist erforderlich, wie es auch von Parkettherstellern empfohlen wird, die Heizung so zu regulieren, dass sie nicht > 27 °C innerhalb dieser hier in Rede stehenden Fußbodenkonstruktion/Parkettebene verursacht

ISH – Institut
Der Sachverständige

Eine Kellerwohnung mit versiegeltem Massivparkett, Eiche, vollständig verklebt, 25x5x2cm auf Anydritestrich mit Fußbodenheizung.

Dieser Boden stand im Juni letzten Jahres wegen eines Leitunswasserschadens vollständig unter Wasser.

Die Räume wurden abgepumpt, anschließend wurde die Wohnung August bis Dezember maschinell getrocknet. Es wurden pro Raum 2 Bohrungen a 5cm durch das Parkett und den Estrich für die Trockenluft angebracht.
Im Dezember des Jahres wurde der Parkettboden, der soweit optisch einwandfrei schien, abgeschliffen und neu versiegelt.

Ca. 1 Monat später zeigen sich größere Fugen (max 2,5mm) zu manchen Parkettstäben unmittelbar in den Randbereichen, manchmal bilden die Randstäbe zusammen auch „Inseln“ zu dem restlichen Parkett.

Ein nachträglich zugezogener Architekt gibt den Schleifarbeiten die Schuld – die Krafteinwirkung durch die Parkettschleifmaschine habe die einzelnen Stäbe in Richtung Wand verschoben.
Mit verantwortlich sei auch eine nicht eingebaute Randverspannung des Parketts gegen die Wand.

Was ist wohl davon zu halten?

Freundliche Grüße!
S. Röhrig


Werter Herr Röhrig

Ohne eine Ortstermin bzw. einer Besichtigung vor Ort kann Ihre Frage nur ohne Gewährleistung beantwortet werden.

Allgemein kann jedoch gesagt werden das ,einem Anhydrit-Estrich als Bindemittel ein dem Gips ähnlicher Anhydritbinder zugegeben wird . Daher darf Anhydrit-Estrich keiner dauerhaften Feuchtigkeit ausgesetzt werden . Durch langanhaltende Feuchte Einwirkung auf den Anhydrit-Estrich kann es zur Bildung von Kristallen kommen. Die Bildung der zuvor genannten Kristalle bewirkt das der Anhydrit Estrichen in seiner Struktur zermürbt wird.
Dabei kann es durch die herabgesetzte Haftzugfestkeit zum ablösen des Parkettkleber`s kommen.
Was versteht der Architekt bitte unter einer Randverspannung ? Hier ist Klärungsbedarf , denn Parkett sollte je nach verwendeter Holzart einen Wandrandabstand von ca. 10 – 15 mm haben um dem Parkett die Möglichkeit zum Quellen bzw. Schwinden zu geben bei möglichen dramatischen Änderungen der Restraumluftfeuchte.

Ich hoffe ihnen die gewünschte Auskunft erteilt zu haben

Mit freundlichem Gruß

Schellenberger

Sehr geehrte Herren,

wir haben als Projektentwickler / Bauträger diverse Häuser gebaut, wobei nun erstmals bei einem Haus – welches zudem gleichzeitig mit einem anderen Haus fertiggestellt wurde – seitens des Käufers Mängel am Fertigparkett gerügt wurden. Es wird insofern „wellige Oberfläche“ als Mangel gerügt, wobei dies bei allen Flächen im ganzen Haus der Fall ist. Begehung mit dem Parkettleger ergab, dass sich nach dessen Ansicht „die Parkettunterseite verformt haben soll und sich an der Decklamelle abzeichnet“. Dies wurde seitens des Parkettlegers grundsätzlich als Mangel anerkannt, auf Feuchtigkeit zurückgeführt und als Ausgleich eine 20%-ige Minderung vorgeschlagen, da ein Austausch unverhältnismässig wäre und weder ein sicherheits- noch ein konstruktionsrelevanter Mangel vorliegt. Vor Verlegung wurde mehrfach Feuchtigkeit gemessen – sowohl seitens des Fliesenlegers, als auch seitens des Parkettlegers – Ergebnisse der CM-Messungen des Zementestriches lagen bei 1,6 bzw. 0,9% Restfeuchte. Es bestand keinerlei Veranlassung ein trocknungsbeschleunigendes System bzw. besondere Zuschlagstoffe zu verwenden, da nicht beauftragt und auch nicht bezahlt. Der Estrich wurde im Februar eingebracht, das Parkett im Mai verlegt, übliche Trocknung erfolgte. Mittlerweile hat der Kunde einen Anwalt hinzugezogen und fordert über diesen einen Komplettaustausch – angeblich hätte eine weitere CM-Messung einen Wert von 2,4% ergeben und sich das optische Bild stark verschlechtert.
Ist Ihnen ein solcher Fall bekannt? Ist eine solche angebliche Feuchtigkeitszunahme „ohne Weiteres“ möglich? Wie würden Sie die Forderung nach einem Komplett-Austausch bewerten? Ist Ihnen bekannt, ob die gängige Rechtsprechung zu einem Komplettaustausch führen wird? Ist es nach Ihrer Ansicht möglich, dass nicht zu feuchter Estrich, sondern vielmehr eine zu feuchte Parkettunterseite für den sichtbaren Mangel verantwortlich ist?

Mit freundlichen Grüssen
K. Schminke


Grundsätzlich können wir vom Schreibtisch aus kein offizielles Gutachten/keine offizielle gutachterliche Niederschrift ausarbeiten und zum Versand bringen.

Aus der von Ihnen geschilderten Gesamtsituation ist zu entnehmen, dass der Besteller gegenüber dem Auftragnehmer rügt, dass sich die Mehrschichtparkettebene Formveränderungen unterzogen hat.

Deckschichtlamellen haben sich waschbrettartig verformt.
Die Ursache für die vorgenannten Verformungen könnte sein:

1. Die Mittellage/die Unterschicht des Mehrschichtparketts weist im Vergleich zur Deckschichtlamelle unterschiedliche Holzfeuchtigkeitswerte auf (bereits bei der Verlegung)

2. Durch Feuchtigkeitsnester innerhalb der Estrichkonstruktion/Lastverteilungs-schicht und/oder durch eine Wasserzunge innerhalb der Estrichkonstruktion kam es zu einer Feuchtigkeitsanreicherung an der Unterseite/Rückseite des Mehrschichtparketts.

Vom Schreibtisch aus kann nicht die Frage beantwortet werden, inwieweit die Parkett-arbeiten mit Mängeln behaftet sind, die den Wert und/oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben und mindern.

Sollte wirklich eine Restfeuchtigkeit innerhalb der Lastverteilungsschicht von 2,4 CM-% vorliegen bzw. vorhanden sein, ist mit weiteren Verformungen der Parkettebene zu rechnen und je nach Klebstoffsystem auch mit einer Reemulgierung und/oder Zerstörung des Klebstoffmaterials. Diesbezüglich kommt es darauf an, ob ein PU-Klebstoffsystem, ein Dispersionsklebstoff oder ein Hyprid-Klebstoff verwendet wurde.

Eine Ursachenforschung an Ort und Stelle durch Experten/Sachverständige ist erforderlich.

Wenn die Werterhaltung/Wertschöpfung der Mehrschichtparkettebene auf Dauer gesehen nicht gewährleistet werden kann, ist eine Sanierung/Parketterneuerung erforderlich.

Es ist also festzustellen, ob und inwieweit die Verlegung/Klebung der Mehrschichtpar-kettebene, entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Fachs, unter Einbe-ziehung der VOB, Teil D, DIN 18 356 Parkettarbeiten durchgeführt worden ist und/oder ob das Mehrschichtparkett ggf. auch untertrocknet zum Einsatz kam.

Weiterhin sind gravimetrische Feuchtigkeitsbestimmungen sowie weitere CM-Messungen an Ort und Stelle innerhalb der Estrichkonstruktion/Lastverteilungsschicht erforderlich.

Es ist zu beachten:

Ausgangspunkt ist u. a. auch der §§ 633, BGB, wo es heißt:

Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmägeln zu verschaffen. Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln

1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst

2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art äblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten darf.

Das Gesetz sieht drei Mangelkategorien vor:

Vereinbarte Beschaffenheit,
wenn keine Vereinbarung = fehlende Eignung zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung
(Anmerkung: Vertrag heißt nicht, dass dies ein schriftlicher Auftrag sein müsste, es genügt ein mündlicher Auftrag, sogar einer durch schlüssiges Verhalten),

wenn keine Vereinbarung und keine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung feststellbar ist = fehlende Eignung für die gewöhnliche Verwendung und der Beschaffenheit, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten darf.

Der Auftragnehmer schuldet nicht die Abarbeitung der Leistungsbeschreibung (des Bau-Solls) unter Berücksichtigung der vorgegebenen Bauumstände  und des beschriebenen Bauinhaltes, sondern ein funktionstaugliches Werk und somit den funktionalen Leistungserfolg.

Es ist also zu ermitteln inwieweit nicht nur das Gesamtbild hinsichtlich des Geltungsnutzens beeinträchtigt ist, sondern auch die Werterhaltung/Wertschöpfung der gesamten Mehrschichtparkettebene.

In der DIN EN 13 498 Mehrschichtparkett heißt es bezüglich Feuchtigkeit wie folgt:

Die Nutzschicht muss bei der Erstauslieferung des Erzeugnisses einen Feuchtegehalt von 5 % – 9 % aufweisen. Das einzige geeignete Verfahren zur Messung des Feuchtegehaltes von Mehrschichtparkett ist in DIN EN 13 183-1 angegeben (= Darrverfahren/gravimetrische Feuchtigkeitsbestimmung).

Anmerkung
In der EN 13 183-2 (elektrisches Messverfahren) ist nachzulesen, dass das elektrische Messverfahren nur für eine Schätzung des Feuchtegehaltes angewendet werden kann.

Entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Fachs sollte Mehrschichtparkett bei der Auslieferung eine Holzfeuchtigkeit zwischen 8 – 9 % aufweisen.

Der Auftragnehmer ist also verpflichtet, bei Gestellung von Mehrschichtparkett auf die-sen zuletzt genannten Sachverhalt hinzuweisen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Tochter bewohnte für 2 Jahre eine Neubauwohnung. Beim Auszug warf ihr die Vermieterin vor, sie habe den Boden „zu feucht“ gewischt. Tatsächlich sind während der Heizperiode (Bodenheizung)bei den Stirnstössen des Eichenparketts dunkle Verfärbungen aufgetreten, und dies absolut regelmässig und flächendeckend in der ganzen Wohnung. Diese Verfärbungen finden sich aber auch dort, wo grosse Möbel standen (Bett, Schlafzimmerkasten, Wohnwand, Aquarium). Zudem weist der Boden ein Abwärtsgefälle von den Wänden weg auf. Wir vermuten, dass der Bodenleger den Parkettboden zu früh auf den noch nassen Estrich gelegt hat. Davon will die Vermieterin aber nichts wissen.
Meine Fragen: Kennen Sie ähnliche Fälle? Ist es möglich, dass Wasser theoretisch unter schwere, den Boden bedeckende Möbel fliessen kann? Meine Tochter sagt, sie habe gar nie nass gewischt. Der Staubsauger habe gereicht.
Besten Dank für Ihr Interesse.

Freundliche Grüsse
Felix Ganz


Selbstverständlich kann der Berufssachverständige und Lehrbeauftragte
Siegfried Heuer vom Schreibtisch keine offizielle gutachterliche Nieder-
schrift ausarbeiten und zum Versand bringen.
Hypothetisch/theoretisch ist es selbstverständlich möglich, dass bei Verlegung/Klebung von Eiche-Parkettelementen auf einen zu feuchten Untergrund (nicht verlegereifen/belegereifen Untergrund) derartige Erscheinungsbilder/Schadensbilder sichtbar werden bzw. auftreten.

Es ist ohne Weiteres möglich, dass zwischen dem Kittmaterial (Auskitten der Fugen) in Verbindung mit dem Oberflächenschutzsystem eine Wechselwirkung in Form von Verfärbungen aufgetreten sind.

Da diese von Ihnen genannten Verfärbungen auch in den Teilflächenbereichen sichtbar geworden sind, wo keine Reinigung und Pflege (vor allem Nassreinigung/Nasspflege) stattgefunden hat, ist davon auszugehen, dass einerseits die bereits genannte chemische Wechselwirkung stattgefunden hat oder ein zu feuchter/nasser Untergrund.

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