Teppichfliesen/Teppichplatten-Verlegung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik/des Fachs

Was ist richtig und was ist wichtig.

Zur Sache

Immer wieder ist festzustellen, dass von der Bestellerseite gegenüber dem Auftragnehmer gerügt wird, dass bei der Verlegung/Fixierung von Teppichfliesen/Teppichplatten die Nahtkanten/Stoßkanten sehr deutlich sichtbar sind und/oder handwerkliche Fehlleistungen/anwendungstechnische Problemstellungen bezogen auf die Verlegung, das Gesamtbild hinsichtlich des Geltungsnutzens überproportional beeinträchtigen.

Bereits an dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass bei der Verlegung/Arretierung/Fixierung von Teppichplatten/Teppichfliesen die allgemein anerkannten Regeln des Fachs bzw. anerkannten Regeln der Technik unabdingbar einzuhalten sind. Hierbei handelt es sich um Regeln die unter den technischen Praktikern allgemein festzustellen sind; die Regel muss in Fachmehrheit angenommen und generell bejaht werden.

Die Feststellungen durch besonders qualifizierte Repräsentanten genügen nicht.

Im Kommentar zur VOB, Teil C, DIN 18 365 „Bodenbelagarbeiten“ heißt es diesbezüglich wie folgt:

„…An Türdurchgängen z. B zwischen Flur und Raum ist die Naht geradlinig unter dem Türblatt zusammenzufügen sodass sie bei geschlossener Tür nicht sichtbar ist …“

 

Weiterhin ist in diesem vorgenannten Kommentar hinsichtlich der Verlegerichtung (VOB, Teil C, DIN 18 365 „Bodenbelagarbeiten“) nachzulesen:

 

„…

Die Verlegerichtung des Bodenbelages bleibt dem Auftragnehmer überlassen. Wenn keine abweichende Regelung getroffen wird bzw. die Verlegerichtung im Leistungsverzeichnis vom Planer oder Auftraggeber nicht festgelegt ist, gilt Vorstehendes uneingeschränkt

…“

 

„…

Wegen möglicher optischer Beeinträchtigungen und bei anspruchsvoller Raumgeometrie ist es sinnvoll die Verlegerichtung vorher mit dem Auftraggeber/Besteller zu besprechen. Ergeben sich dadurch ein erhöhter Verschnitt bzw. Mehraufwand sind diese extra zu vergüten

…“

 

Im Beck`scher VOB-Kommentar, VOB, Teil C (Diercks/Heuer/Marth) ist unter anderem bezüglich Abschnitt 3.4.4 nachzulesen:

 

„…

Dieser Abschnitt räumt dem Auftragnehmer in Satz 1 das Recht ein, die Verlegerichtung zu bestimmen. Die Verlegerichtung wirkt sich sowohl optisch als auch auf die Gebrauchsfähigkeit aus.

 

Hinsichtlich der optischen Auswirkungen obliegt die Festlegung der Werkleistung auf jeden Fall allein durch den Auftraggeber/Besteller. Eine Geltung des Abschnitts 3.4.4 als anerkannte Regel der Technik scheidet deshalb aus.

 

Hinsichtlich der Auswirkungen der Verlegerichtung auf die Gebrauchsfähigkeit, also z. B. keine Nähte im Durchgangs- oder Drehbereich hat der Auftragnehmer in der Regel mehr Kenntnis als der Auftraggeber. Der Auftragnehmer hat hier die Pflicht den Auftraggeber zu beraten und ihn darauf hinzuweisen, welche Folgen die Wahl der Verlegerichtung auf die Gebrauchsfähigkeit haben könnte.

 

Vereinbaren die Parteien den Abschnitt 3.4.4, Satz 1 als allgemeine Geschäftsbedingung, ist der Auftraggeber Verwender, dann hat er mit dieser Klausel sein Recht zur Bestimmung der Verlegerichtung aus der Hand gegeben.

 

Im Sinne der Privatautonomie steht es dem Auftraggeber frei sich seiner Rechte zu begeben und die Klausel ist wirksam. Dabei ist zu beachten, dass der Auftragnehmer dadurch nicht von seiner Beratungspflicht entbunden ist, wenn vom Auftraggeber vorgeschlagene Verlegerichtungen die Gebrauchsfähigkeit beeinflussen sollte.

 

Ganz anders sieht es aus wenn der Auftragnehmer Verwender ist. Die ungünstigste Auslegung lässt zu, dass der Auftragnehmer eine Verlegerichtung bestimmt, die Nähte an Stellen vorsieht, an diesen der Auftraggeber keine Nähte wünscht. Der Auftraggeber müsste in diesem Fall Nähte hinnehmen ohne dass die Vertragsparteien über diese Nähte gesprochen haben und wird dadurch unangemessen benachteiligt. Auch nimmt der Auftragnehmer sich mit dieser Klausel das Recht den Leistungsinhalt festzulegen, was nicht zulässig ist. Aus diesem Grund ist diese Klausel unwirksam.

 

Ob die Parteien die Verlegerichtung bereits bei Vertragsabschluss bestimmt haben, lässt sich in der Regel schwer nachweisen.

 

Dem Auftragnehmer ist deshalb zu raten, bei Abgabe seines Angebotes die Verlegerichtung mit anzugeben. Will der Auftraggeber dann die Verlegerichtung nachträglich ändern, so handelt es sich eindeutig um eine Vertragsänderung und der Auftragnehmer kann eine Vergütung der anfallenden Mehrkosten verlangen.

 

Ist die Verlegerichtung nicht bestimmt, so ist der Auftragnehmer im Rahmen der Kooperationspflicht in jedem Fall gehalten, den Auftraggeber binnen einer Frist aufzufordern, die Verlegerichtung festzulegen. Ratsam ist es diese Aufforderung mit einem Vorschlag für die Verlegerichtung zu verbinden.

 

Nimmt der Auftraggeber den Vorschlag nicht an und macht selbst keine Angaben für die Verlegerichtung so muss der Auftragnehmer ihm eine Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist befindet sich der Auftraggeber in Verzug und muss dem Auftragnehmer für Verzugsfolgen Entschädigung leisten (§ 642, Abs. 1, BGB, aF (= § 642, BGB, nF)). Bei einem VOB/B Vertrag sollte außerdem die schriftliche Behinderungsanmeldung erwogen werden

…“

 

 

In einem besonders repräsentativen exklusiven Verwaltungsgebäude wurde mehrere tausend Quadratmeter Teppichplatten/Teppichfliesen verlegt/fixiert. Die Bestellerseite hat gegenüber dem Generalunternehmer gerügt, dass eine Vielzahl anwendungstechnischer Problemstellungen und handwerkliche Fehlleistungen das Gesamtbild der Teppichbodenebene hinsichtlich des Geltungsnutzens überproportional beeinträchtigen. Auch in diesem Fall wurde vorher die Verlegerichtung, insbesondere die Art der Verlegung in den Fluren/Foyers und im Türlaibungsbereich nicht festgelegt. Handwerkliche Fehlleistungen und anwendungstechnische Problemstellungen wurden festgestellt bzw. nachgewiesen. Erhebliche Erfüllungen/Nacherfüllungen waren diesbezüglich erforderlich. In Fachkreisen ist weiterhin bekannt und dieser Sachverhalt konnte auch nachgewiesen werden, dass die Teppichfliesen/Teppichplatten nicht immer dem Anforderungsprofil entsprechend der EN 1307 = Textile Bodenbeläge entsprechen. So wurde zum Beispiel ermittelt, dass unter Würdigung der Einstufung von Polteppich (= Maßbeständigkeit) für drei Fliesen/Platten in jeder Richtung und jede Stufe ergeben haben, dass nach EN 986/Abschnitt 7, Prüfverfahren EN 986, die persönlich entnommenen Teppichfliesen/Teppichbodenplatten die Anforderungen der EN 1307 Anhang A nicht erfüllten.

 

Für selbstklebende Teppichbodenfliesen/Teppichbodenplatten sowie Teppichbodenfliesen/Teppichbodenplatten die fixiert worden sind bzw. fixiert werden, in diesem Fall zum Beispiel auf Hohlraumboden/Doppelboden usw. ist folgendes Anforderungsprofil entsprechend der DIN EN 1307, Anhang A, normativ einzuhalten.

 

Schrumpfung und Ausdehnung ≤ 0,2% in beiden Richtungen

 

 

Welche Erscheinungsbilder/Schadensbilder innerhalb einer Fliesenebene/Teppichplattenebene werden immer wieder festgestellt:

 

  • Florkanten des Kräuselvelours lagen eingeklemmt/eingequetscht an nebeneinanderliegenden Teppichbodenfliesen vor,
  • mangelhafte Unterbodenvorbereitungsarbeiten (= Fugen lagen zwischen Doppelbodenrahmen und Doppelplatten durch Ausgleichsmasse-Spachtelung geschlossen vor),
  • Stauchblasen einzelner Teppichbodenfliesen zu angrenzenden Bauwerksteilen hingehend,
  • die Verlegerichtung innerhalb eines Raumes werden nicht eingehalten und dadurch sind deutliche Farbdifferenzen erkennbar,
  • Stückelungen (= Flickwerk) auf kurzen Nennmaßbereichen,
  • Fehlstellen zu angrenzenden Bauwerksteilen sowie zu den Nahtkanten im Türbereich hingehend,
  • im Stoßfugenversatz innerhalb der Teppichbodenplatte wurden Fugen bis zu 6 mm Breite festgestellt bzw. nachgewiesen,
  • Randfugen/Raumfugen zu angrenzenden Bauwerksteilen lagen nicht funktionstauglich vor,
  • Fugen zwischen den Teppichbodenplatten lagen teilweise bis zu 3 mm max. 5 mm vor.

Bezogen auf den vorgenannten Sachverhalt handelt es sich um anwendungstechnische Problemstellungen und auch handwerkliche Fehlleistungen.

Besondere Anmerkung

In geringem Umfang sind Fugen zu tolerieren wenn dadurch das Gesamtbild der Fläche nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

 

Technische Fotodokumentation

Konisch zulaufende Fugen
nicht fugendicht verlegt
nicht fugendicht verlegt
mit dem Graumaßstab geprüft

 

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