Wenn elastische und textile Bodenbeläge überstrapaziert werden!

Muss der Auftragnehmer auch für unübliche Einwirkungen/Frequentierungen haften?
Der Auftragnehmer hat von einem Besteller den Auftrag erhalten, in einem modernen repräsentativen Wohnhaus Designbodenbeläge und hochwertige textile Bodenbeläge zu verlegen bzw. zu kleben.

Die Design-Bodenbeläge wurden auf eine beheizte Estrichkonstruktion / Lastverteilungsschicht nach entsprechenden Unterbodenvorbereitungsarbeiten sach- und fachgerecht verlegt bzw. geklebt.

Die textilen Bodenbeläge wurden einerseits in verschiedenen Wohnräumen aber andererseits auch auf eine Treppenanlage (Trittstufen/Setzstufen) verlegt bzw. geklebt.

Bei den elastischen und textilen Bodenbelägen handelt es sich um eine sehr hochwertige Qualität, die in besonderer Weise für diesen hier in Rede stehenden Verwendungszweck deklariert worden ist.

Im Rahmen seiner Sorgfalts-, Prüfungs- und Hinweisverpflichtung hat der Auftragnehmer den Untergrund jeweils auf „Verlegereife/Belegereife“ überprüft entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Fachs; dem Stand der Technik und unter Einbeziehung der VOB, Teil C, DIN 18 365 „Bodenbelagarbeiten“.

Die Mängelrüge des Bestellers gegenüber dem Auftragnehmer im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung

Der Besteller hat gegenüber dem Auftragnehmer gerügt:

a)     das sich der helle/weiße Design-Bodenbelag unterhalb von abgepassten Teppichbrücken/Teppichbelägen einer farblichen Veränderung unterzogen hat,

b)     die Teppichbodenpolschicht/Teppichbodenkonstruktion im Bereich der Trittstufen Abnutzungserscheinungen/Beschädigungen aufweist.

Sind die Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegenüber dem Auftragnehmer gerechtfertigt?

Üblicherweise hätte der Besteller nach der rechtsverbindlichen/zivilrechtlichen Abnahme der hier in Rede stehenden Leistungen im Rahmen der Umkehr der Beweislast beweisen müssen, das der Auftragnehmer vertragswidrig gearbeitet hat.

Da der Besteller Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer androhte hat dieser, also der Auftragnehmer, den Sachverständigen beauftragt, im Rahmen eines außergerichtlichen Beweissicherungsgutachtens anlässlich eines Gutachtertermins die Beweisaufnahme durchzuführen.

Welche Schadensbilder/Erscheinungsbilder wurden ermittelt?

In einem größeren Wohnraum wiesen die Design-Bodenbelagplatten unterhalb der abgepassten Brücken/abgepassten Teppiche erhebliche unübliche Braunverfärbungen auf.

Die Nutzungs- und Gebrauchstauglichkeit der Design-Bodenbelagebene war nicht beeinträchtigt.

Es war jedoch festzustellen, dass das Gesamtbild hinsichtlich des Geltungsnutzens überproportional beeinträchtigt war bzw. vorlag.

Anlässlich des Gutachtertermins konnte festgestellt werden, dass sich unterhalb der abgepassten Teppiche Oberflächentemperaturen (auf der Design-Bodenbelagebene) zwischen 35 °C bis 38 °C vorhanden sind bzw. vorliegen.

Ein unüblicher erheblicher Wärmestau ist somit schadhaft wirksam geworden.

Verfärbungen des Design-Bodenbelages sind die Folge.

Anmerkung

Der Hersteller des Design-Bodenbelages gibt eine maximale Oberflächentemperatur

von 27 °C an. Die vorgenannten erhöhten unüblichen Wärmebelastungen der beheizten Lastverteilungsschicht/Estrichkonstruktion sind somit schadensursächlich.

Mit derartig hohen Wärmebelastungen musste der Auftragnehmer bezüglich einer üblichen Fußbodenheizung nicht rechnen.

Die hier in Rede stehenden Design-Bodenbelagplatten weisen einen optimalen

Wärmedurchlasswiderstand auf; durch die überproportionale hohe Vorlauftemperatur

der Warmwasserfußbodenheizung und dem bereits mehrfach genannten

abgepassten Teppichen, kam es zu den bereits mehrfach genannten Wärmestau

und somit zu den Verfärbungen der hellen/weißen Design-Bodenbelagplatten.

Übliche Oberflächentemperaturen von bis max. 25 °C und/oder 27 °C hätten diese

Braunverfärbungen nicht verursacht.

Der Auftragnehmer musste nicht davon ausgehen, dass derartig hohe Temperaturen

auf die Bodenbelagebene einwirken.

Welche Schadensbilder/welche Schäden wies der Teppichboden im Bereich der Treppenanlage, insbesondere hinsichtlich der Trittstufen auf?

Der besonders strapazierfähige Teppichboden/die Teppichbodenkonstruktion wies im Trittstufenbereich „Polschichtausrisse“ (Faserausrisse) auf.

Diese vorgenannten Schadensbilder befanden sich jeweils unmittelbar im „Rundungsbereich“ der Trittstufe zur Setzstufe hingehend.

Hierbei handelt es sich nicht um übliche Verschleißerscheinungen einer Teppichbodenpolschicht/Teppichbodenkonstruktion, sondern eindeutig um mechanische Beschädigungen.

Da die Teppichbodenkonstruktion/die Teppichbodenpolschicht entsprechend einem Prüfzeugnis eine besondere „Treppeneignung“ aufweist, können derartige Schadensbilder in einem Zwei-Familien-Wohnhaus nicht entstehen.

Da in diesem Wohnhaus auch Katzen gehalten werden, hat der Verfasser/der Sachverständige in diesem außergerichtlichen Beweissicherungsgutachten bestätigt:

„…Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit handelt es sich bei diesen Teppichbodenschäden/Schadensbilder um Beschädigungen von „Katzenkrallen“…“

Bezüglich der bereits mehrfach genannten Treppeneignung dieser hier in Rede stehenden Teppichbodenpolschicht/Teppichbodenkonstruktion wird selbstverständlich

keine technisch zugesicherte Eigenschaften vorhanden sein bzw. vorliegen hinsichtlich „Katzenkrallenbeständigkeit“. Mit diesen vorgenannten ungewöhnlichen / außergewöhnlichen Einwirkungen/ Belastungen konnte der Auftragnehmer mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt und auch nicht in seiner Sorgfalts-, Prüfungs- und Hinweisverpflichtung ausgehen.

Durch eine Überbeanspruchung der elastischen und textilen Bodenbeläge entstanden die hier in Rede stehenden Schadensbilder.

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