Verlegung/Klebung einschließlich Oberflächenschutz
Tatort: Exklusives/repräsentatives Verwaltungsgebäude

Zur Sache

In Fachkreisen ist bekannt, das Hochkantlamellenparkett als besonders strapazierfähig eingestuft wird und auch die Wertschöpfung, Werterhaltung und Nachhaltigkeit vom Besteller/Bauherrn in besonderer Weise gewünscht und auch gefordert werden.

In einem besonders exklusiven/repräsentativen Verwaltungsgebäude kam es zu einem Mieterwechsel. Der Besteller/Vermieter hat gegenüber dem Mieter Mängelrüge erteilt, und zwar dahingehend, dass das Hochkantlamellenparkett überproportional nachteilig beeinflusst worden ist, und zwar in Form von:

  • Trampelpfaden
  • partielle Zerstörung der Hochkantlamellen im Drehsesselbereich
  • Splitterungen der Hochkantlamellenstäbchen.

    Die Beanstandung des Vermieters gegenüber dem Mieter war und ist gerechtfertigt, weil

  • nicht funktionstaugliche Drehsesselrollen, die teilweise Beschädigungen aufwiesen, zum Einsatz kamen und für diesen Verwendungsbereich in keinster Weise geeignet waren bzw. sind,
  • ein mangelhafter Oberflächenschutz, der keine Funktionalität aufwies, vorhanden war bzw. vorlag,
  • Kontaktschmutzansammlungen Schmirgelwirkungen auf der Oberfläche des Hochkantlamellenparketts verursachten.

    Hierbei handelt es sich also nicht nur um Gebrauchsspuren durch eine übliche Nutzungs- und Gebrauchstauglichkeit, sondern durch beschädigte und nicht funktionstaugliche Rollen der Drehsessel und mangelhafte Reinigung und Pflege der Hochkantlamellenparkettebene sind diese Schadensbilder entstanden.

    Dauerthema: Mangelhafte Klebung und unübliche Plakatierungen von Hochkantlamellenparkettflächen

    Im gleichen Verwaltungsgebäude wurden 5.000 m² Hochkantlamelle, Holzart „Eiche“ neu verlegt bzw. geklebt.

    Die Leistungen waren mit erheblichen Mängeln behaftet, die den Wert und die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen und dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben und mindern.

    Der Besteller rügt gegenüber dem Auftragnehmer:

     

  • Hochstehende Hochkantlamellenstäbchen, einhergehend mit Bewegungen/Klappern bei üblicher Frequentierung,
  • abnorme Beeinträchtigungen des Gesamtbildes hinsichtlich des Geltungsnutzens, aufgrund unüblicher „Plakatierungen“ innerhalb der Hochkantlamellenebene.

     

  • An Ort und Stelle wurden repräsentativ Kontrollprüfungen auf der Oberfläche des mineralischen Untergrundes mittels Resonanztaster, stereomikroskopische und übliche mikroskopische Untersuchungen der Klebung/der Verlegewerkstoffsysteme und durchgeführte Gitterritzprüfungen „nach Heuer“ durchgeführt.

     

    Die vorgenannten Untersuchungen haben bestätigt, dass handwerkliche Fehlleistungen und anwendungstechnische Problemstellungen des Auftragnehmers die nachfolgenden Schadensbilder verursachten:

  • Mangelhafte/ungenügende Durchlaufmenge Klebstoff,
  • Überschreitung der Einlegezeit des Klebstoffsystems,
  • mangelhafte Klebstoffbenetzung an der Rückseite/Unterseite der Hochkantlamellenebene,
  • Kohäsionsbrüche innerhalb der Spachtelmassenschicht/Ausgleichsmassen­schicht,
  • unübliche Plakatierungen innerhalb der Hochkantlamellenflächen,
  • Anarbeitungen an angrenzende Bauteile (= Fliesen/Platten usw.) – Höhendifferenzen von > 4,0 mm.

     

    Die Nutzung/Frequentierung und Lichtreflexionen/Lichteinfall brachten es an den Tag

     

    Die Mängelrüge des Bestellers gegenüber dem Auftragnehmer ist gerechtfertigt, unter Würdigung der allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik und unter Beachtung, dass die Funktionstauglichkeit, also die Funktionalität der Hochkantlamellenflächen nicht gegeben ist bzw. nicht vorliegt.

     

    Begründung und besondere Hinweise

     

    In diesem Fall hätte der Auftragnehmer Bedenken gegen die Ausführung seiner Leistungen geltend machen müssen.

    In der VOB, Teil C, DIN 18 356 „Parkettarbeiten“ heißt es unter Punkt 3.1.1 wie folgt:

    „…Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung Bedenken (…) insbesondere geltend zu machen bei

    unrichtiger Höhenlage der Oberfläche des Untergrundes im Verhältnis zur Höhenlage anschließender Bauwerksteile…“.

     

    Unter Abschnitt 4 im BGR 181 heißt es weiter:

     

    „…Abschnitt 4 BGR – „Weitere bauliche Anforderungen an Fußböden“

    Fußböden dürfen keine Stolperstellen aufweisen. Sie müssen nach § 8, Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung eben ausgeführt sein, außerdem soll die Bildung von Wasserlachen vermieden sein. Fußböden müssen den in der Betriebspraxis zu erwartenden Belastungen und Beanspruchungen standhalten. Als Stolperstellen gelten im Allgemeinen Höhenunterschiede von mehr als 4 mm…“.

     

    Derartige Höhendifferenzen zu den jeweiligen angrenzenden Fußbodenkonstruktionen oder Bauwerksteilen hingehend können nicht mit einer Wertminderung abgegolten werden aufgrund der bereits genannten „Stolpergefahr/Unfallgefahr“.

     

    In diesem Fall kann auch nicht der § 635 „Nacherfüllung“ Bürgerliches Gesetzbuch herangezogen werden, wo es u. a. heißt:

     

    „…Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist…“.

     

    Auch die mit Mängeln behafteten Hochkantlamellenparkettflächen können ebenfalls nicht über eine „Wertminderung“ bezogen auf den hier in Rede stehenden Rechnungswert bereinigt bzw. abgegolten werden.

     

    Es kann ausgesagt und festgestellt werden, dass anwendungstechnische Problemstellungen und handwerkliche Fehlleistungen des Auftragnehmers, bezogen auf die Parkettverlegung/Hochkantlamellenparkettklebung die hier in Rede stehenden Schadensbilder forciert und verursacht haben.

    Bezüglich der bereits mehrfach genannten „Plakatierungen“ innerhalb der Parkettflächen ist das Gesamtbild der Hochkantlamellenebene bezüglich des Geltungsnutzens erheblich beeinträchtigt.

     

    In diesem Fall hätten Vorsortierungen des Hochkantlamellenparketts vorgenommen werden müssen oder es hätte nach Abstimmung mit dem Besteller „vorsortiertes Hochkantlamellenparkett“ bestellt und zum Einsatz kommen müssen.

     

    Diese sehr deutlich wahrnehmbare „Plakatierung/Plakatwirkung“ innerhalb der Hochkantlamellenparkettebene ist nicht durch Lichteinwirkung entstanden bzw. verursacht worden.

     

    Bezogen auf ein übliches Hochkantlamellenparkett (auch Industrieparkett genannt) gelten derartige hell-dunkel Effekte, hervorgerufen durch Splintholz und Kernholz nicht als ein Mangel.

     

    Das Hochkantlamellenparkett ist ein An-/Abfallprodukt in der Mosaikparkettproduktion.

     

    Die Lamellen, welche für Mosaikparkett nicht geeignet sind, werden aussortiert und hochkant aufgestellt.

     

    Ein Sortieren dieser Ware produktionstechnisch findet nicht statt.

     

    Hochkantlamellenparkett ist eine solide, strapazierfähige und preisgünstige Parkettart, die vor allem im Objekt aber auch im Industriebereich (daher auch oft Industrieparkett genannt) zum Einsatz kommt.

     

    Farb- und Strukturunterschiede prägen das typische Erscheinungsbild dieser Hochkantlamellenware.

     

 

Besondere Anmerkung

 

Parketthersteller aber auch Handelsfirmen bieten speziell für repräsentative Räumlichkeiten Hochkantlamellensysteme/Hochkantlamellenparkettmaterialien an, wobei das Erscheinungsbild insgesamt gesehen als harmonisch einzustufen ist bezüglich Farbgebung und Struktur.

 

Plakative Farbunterschiede sind bei einer derartigen Variante unzulässig.

 

Das vorgenannte Hochkantlamellenparkett wird also bereits vorsortiert/sortiert angeboten, damit derartige plakative Farbunterschiede nicht auftreten bzw. sichtbar werden.

 

Richtig ist, dass Hochkantlamellenparkett „paketweise“ angeliefert wird.

 

Der Verarbeiter/Auftragnehmer kann mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt bezogen auf die Verpackungseinheiten vorher nicht feststellen, wie viel Prozent Kernholz und wie viel Prozent Splintholz in diesem vorgenannten An-/Abfallprodukt der Mosaikparkettproduktion vorhanden ist bzw. vorliegt.

 

Erst beim Auspacken also beim Verlegen des Hochkantlamellenparkettmaterials sind derartige hell-dunkel Effekte sichtbar.

 

Erst dann, wenn die jeweiligen Verpackungseinheiten auf dem Untergrund zunächst lose ausgelegt werden, sind diese „Splintholzanreicherungen“ und/oder das bereits mehrfach genannte „Kernholz“ bezogen auf die Farbgebung erkennbar.

 

Weitere Anmerkungen

 

Für die Sortierung von Splintholz/Kernholz gibt es keine Richtlinien und auch keine DIN, die derartige, als allgemein anerkannte Regel des Fachs oder als Stand der Technik vorgibt.

Selbstverständlich sind beim Auspacken und beim Verlegen von Hochkantlamellen die bereits mehrfach genannten hell-dunkel Effekte (= Splintholz/Kernholz) deutlich erkennbar.

 

In diesem Fall hätten die Hochkantlamellenstäbchen mit erheblichen Farbdifferenzen nicht unmittelbar direkt nebeneinander verlegt werden dürfen, wie in diesem Fall als „Plakatierung“.

 

Besondere Anmerkungen

 

Erst im Mai d. J. 2006 wurde die DIN EN 14 761 „Holzfußböden, Massivholzparkett, Hochkantlamelle, Breitlamelle und Modulklotz“ verabschiedet bzw. in der Branche eingeführt.

 

In dieser vorgenannten DIN EN 14 761 ist u. a. Folgendes nachzulesen:

 

„…Hochkantlamelle/Breitlamelle und Modulklotz, wobei zusätzlich diese drei Arten von Hochkantlamelle noch unterteilt werden, und zwar in

Hochkantlamellen-Verlegeeinheit

Breitlamellen-Verlegeeinheit

Modulklotz-Verlegeeinheit

  • Die Abmessungen der vorgenannten Hochkantlamellen sind unter Ziffer 5.4 „Geometrische Eigenschaften“ geregelt, und zwar besteht die Hochkantlamelle, wie bisher bekannt, aus 20 bis 35 mm dicken, 6 bis 8,5 mm breiten und 115 bis 165 mm langen Massivstäben, ähnlich wie die Mosaikparkettelemente und darf dementsprechend auch Maßtoleranzen z. B. bei der Dicke von + 0,2 mm, bei der Breite von + 0,3 mm und bei der Länge von + 0,2 mm aufweisen.

     

    Für Hochkantlamellen gibt es nach wie vor keine Anforderungen an das Erscheinungsbild bzw. keine Sortierregeln bezüglich Farbe, Äste und Struktur….“.

     

    Ausdrücklich wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass bei Hochkantlamellen Splint und Verfärbungen zulässig sind und es den weiteren Hinweis gibt, dass an der Oberseite Fäule und Insektenfraß nicht zulässig sind.

     

    Fazit bezüglich Plakatierungen

     

    Das Erscheinungsbild der Verlegefläche muss vorab von den jeweiligen Parteien bestimmt und festgelegt werden.

     

    Holzarten sind anzugeben und in der Hinsicht auf Erscheinungsbild, Farbe sowie Maserung sind Wuchsgebiete der Holzart ein ausschlaggebender Fakt für unterschiedliche dekorative Erscheinungsbilder.

     

    Diese „Plakatierung“ also das plakative Erscheinungsbild innerhalb der Hochkantlamellenparkettflächen entsteht jedoch nicht durch Sonneneinstrahlungen. Strahlungstemperatur und Wärmebelastung verursachen Volumenveränderungen des Holzmaterials, diese verursachen jedoch nicht die hier in Rede stehende bereits mehrfach genannte plakative Wirkung hinsichtlich Kernholz und Splintholz.

     

    Bezogen auf repräsentative Teilflächen, wie in Verwaltungsgebäuden, Hotels, Theater usw. ist es erforderlich, dass der Auftragnehmer über die jeweilige Handelsfirma keine Hochkantlamellen-Standardware bestellt, sondern ein Hochkantlamellenparkett für repräsentative Räumlichkeiten.

     

    Der Auftragnehmer/Verarbeiter in der Fußbodentechnik ist verpflichtet, unabhängig davon, welche Vertragsgestaltung mit dem Besteller vereinbart worden ist, seine Leistungen entsprechend den anerkannten Regeln der Bautechnik/des Fachs herzustellen bzw. durchzuführen.

    Die Funktionstauglichkeit (= die Funktionalität) des Gewerkes muss gewährleistet sein.

Die Bilder 1-2 zeigen sehr deutlich die durch falsche Drehsesselrollen und/oder beschädigte Drehsesselrollen entstandenen Beschädigungen auf der Oberfläche des Hochkantlamellenparketts

 

Die Bilder 3-4 zeigen die mangelhafte Klebung

  

Hochstehende Lamellen bedingt durch mangelhafte Klebstoffbenetzung

Erhebliche Plakatierung innerhalb der Hochkantlamellenparkettfläche

Der Verfasser dieses Fachbeitrages ist der öffentlich bestellte und vereidigte Berufssachverständige und Lehrbeauftragte Siegfried Heuer.

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