Bauseits gestelltes Material

Immer öfter ( ein Ärgernis? ): Bauseits gestelltes Material

Je knapper das Geld wird, umso häufiger mehren sich die Situiationen, daß der Bauherr meint billiger davonzukommen, wenn er Material beim Baumarkt kauft, und durch den Handwerker einbauen läßt.

Nach VOB/A DIN 1960, § 4 Nr. 1 sollten Bauleistungen ja so vergeben werden, daß eine einheitliche Ausführung und eine umfassende Gewährleistung gegeben ist.

Wenn es nun einen solchen Vertrag gab ( Lieferung und Montage ) bedeutet eine -jetzt geänderte- bauseitige Lieferung eine Vertragsänderung. ( u.a. Änderung der Kalkulation beim AN )

Ist der AN nicht einverstanden, hat er die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen ( VOB/B DIN 1961 §§ 8/9 )

Baut er dieses „bauseits gestellte“ Material jedoch ein ( ob im Nachhinein vereinbart oder schon von Beginn an festgelegt, spielt keine Rolle – denn der AN hat ja zugestimmt ), bedeutet dies bezüglich der Gewährleistung:

Der Auftragnehmer ist für seine Arbeit – incl. des nicht gelieferten Materials! – in vollem Umfang gewährleistungspflichtig!!

Da gibt es nur eines: selbst bei objektiver Prüfung nach den dem Gewerbe entsprechenden Aspekten und Prüfung der Unterlagen und entsprechenden Parametern: Ablehnung der Gewährleistung und Anmeldung von Bedenken nach VOB/B DIN 1961 § 4 Nr. 3.

Wenn diese Bedenken nicht!! schriftlich angemeldet werden und ist ein Mangel auf diese gelieferten Materialien zurückzuführen haftet der AN in vollem Umfang.

Verfasser: Friedhelm Beseke

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