Urteil OLG München, Az.: 13 U 5102/05
Mit diesem Urteil hat das OLG München entschieden, dass eine vereinbarte Vertragsstrafe für die Nichteinhaltung eines Fertigstellungstermins nicht allein deshalb anfällt, weil die fertig gestellte Leistung Mängel aufweist.
Der Sinn einer Vertragsstrafe liege nicht darin, einen Auftragnehmer zu einer schnelleren Mängelbeseitigung anzuhalten, sondern Druck auszuüben, die Leistung zum vereinbarten Termin fertig zu stellen.
Ist eine Leistung soweit fertig gestellt, dass eine Ingebrauchnahme möglich ist, könne das Vorhandensein von Mängeln nicht als „Nichtfertigstellung“ gewertet werden.
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