Die wichtigsten Fristen im geltenden Verjährungsrecht ( Seit 01. Januar des Jahres 2002)
3 Jahre beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist. Diese Frist gilt grundsätzlich für alle Ansprüche, die nicht anderweitig geregelt sind, also z. B. für Ansprüche auf Kaufpreiszahlung, Mietzahlung, Werklohn. Unabhängig davon, ob der Anspruchsteller Unternehmer oder Verbraucher ist. Auch Zinsansprüche verjähren nach 3 Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners erhielt.
30 Jahre beträgt die Verjährungsfrist bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, familien- und erbrechtlichen Ansprüchen, rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (titulierten Ansprüchen), Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, Ansprüchen, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. Die Frist beginnt taggenau ab Entstehung des Anspruchs.
6 Monate beträgt die Verjährungsfrist bei Ersatzansprüchen des Vermieters und Verleihers wegen Veränderung /Verschlechterung der Sache. Die Frist beginnt mit Rückerhalt der Sache. Ebenfalls nach 6 Monaten verjähren Ansprüche des Mieters oder Entleihers auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung. Die Frist beginnt mit Beendigung des Miet- Leihverhältnisses.
1 Jahr beträgt die Verjährungsfrist bei Fracht- und Speditionskosten; die Frist beginnt mit Ablieferung der Ware.
2 Jahre beträgt die Verjährungsfrist bei kauf- und werkvertraglichen Mängelansprüchen; die Frist beginnt mit Ablieferung bzw. mit der Abnahme.
5 Jahre beträgt die Verjährungsfrist bei Mängelansprüchen bei Bauwerken und eingebauten mangelhaften Sachen. Die Frist beginnt mit Übergabe bzw. Abnahme des Bauwerkes oder der eingebauten Sache.
Besonderer Hinweis
Das neue Verjährungsrecht spricht anstatt von „Unterbrechung“ nunmehr besser verständlich von „Neubeginn der Verjährung“. Die Verjährung beginnt aber auch nur noch in zwei Fällen erneut, nämlich dann, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagzahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder eine gerichtliche, behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird ( § 212 BGB).
Ansonsten wird die Verjährung nur noch dann gehemmt, und zwar durch:
die Erhebung der Klage auf Leistung oder Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, die Zustellung des Mahnbescheides, die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren, die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährleistung von Prozesskostenhilfe.
Hemmung bedeutet, dass der Lauf der Verjährungsfrist gestoppt wird. Nach Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft die restliche Frist bis zum Ende weiter, sie beginnt aber – anders als beim Tatbestand des Neubeginns – nicht wieder in voller Länge neu zu laufen.
Anmerkung
Die Tatbestände „Klageerhebung“ und „Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides“ führen im neuen Verjährungsrecht nicht mehr zum Neubeginn der Verjährung, sondern wirken nur noch hemmend.
Was bedeutet der vorgenannte Sachverhalt für den Auftragnehmer/Handwerker?
Der Handwerker als Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber, also dem Besteller, das Werk frei von „Sachmängeln“ und „Rechtsmängeln“ herzustellen bzw. zu verschaffen (§ 633 BGB).
Die Leistungen sind frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen (§ 633, Abs. 2, Satz 1 BGB).
Praxisbezogen hat daher die vertragliche Vereinbarung, also der Vertragsinhalt, eine große Bedeutung. Maßgebend kann nicht nur das Leistungsverzeichnis sein, sondern auch in Bezug genommene Pläne, Herstellerhinweise, Vorbemerkungen, zusätzliche oder besondere Vertragsbedingungen und auch die VOB.
Besonderer Hinweis
Soweit es über eine Beschaffenheit der Leistung keine Vereinbarung gibt, hat der Handwerker das Gewerk, also die Leistung so herzustellen, dass sich das Werk für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet (§ 633, Abs. 2, Satz 1 BGB).
Nach den neuen Regelungen liegt ebenfalls ein Mangel vor, wenn der Handwerker ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt
(§ 633, Abs. 2, Satz 3 BGB).
Was passiert, wenn also ein Sachmangel vorliegt?
Liegt ein Sachmangel vor, stehen dem Auftraggeber die nachfolgenden Gewährleistungsansprüche zu:
· Nacherfüllung (= Nachbesserung bzw. Beseitigung des Mangels)
· Selbstvornahme (Beseitigung des Mangels durch den Besteller oder
aber auch durch Dritte)
· Abwälzung der Kosten auf den Handwerker
· Rücktritt vom Vertrag
· Minderung
· Schadenersatz
Für den Auftragnehmer, also Handwerker, ist es von besonderer Wichtigkeit zur Kenntnis zu nehmen, dass eine Nacherfüllung nicht geschuldet wird, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand in einem „groben Missverhältnis“ zum Leistungsinteresse des Auftraggebers steht (§ 275, Abs. 3, 635, Abs. 3 BGB).
In diesen Fällen ist der Auftraggeber auf Minderung hinzuweisen.
Die weiteren Gewährleistungsansprüche (Selbstvornahme; Rücktritt; Minderung und Schadenersatz) stehen dem Besteller nur dann zu (aber auch schon dann), wenn er dem Unternehmer zuvor eine Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist nicht eingehalten worden ist.
Schlussfolgerungen
Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, also entbehrlich, wenn der Handwerker
a) die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert,
b) ein Termingeschäft vorliegt,
c) die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist.
Anmerkung
Das frühere Erfordernis einer Fristsetzung mit „Ablehnungsandrohung“ hat der Gesetzgeber aufgegeben.
Der Besteller, also der Auftraggeber, muss also nicht mehr darauf hinweisen, dass bestimmte Schritte (wie z. B. Rücktritt oder Schadenersatz statt der Leistung) drohen, wenn die Frist nicht eingehalten wird.
Ist eine Pflichtverletzung nur unerheblich (z. B. geringe Farbabweichung und/oder geringfügige Fehlstelle) oder hat der Auftraggeber schon Teilleistungen, für die er auch Verwendung hat, entgegengenommen, sind Rücktritt und Schadenersatz statt der Leistung ausgeschlossen (§ 281, Abs. 1, Satz 2 u. 3 BGB).
Weitere Hinweise im Blickpunkt
Ein auch noch so aufwendiger Kostenvoranschlag ist nach Fassung des neuen Kauf- und Schuldrechtes im Zweifel nicht zu vergüten. Der Auftragnehmer/der Handwerker bekommt für einen Kostenvoranschlag nur dann eine Vergütung, wenn dies vorher mit dem Besteller/Auftraggeber vereinbart worden ist
Autor dieses Fachbeitrages ist der Berufssachverständige des ISH: Siegfried Heuer, Koblenz