Die handwerkliche Kunst Linoleum-Bodenbeläge entsprechen den allgemein anerkannten Regeln des Fachs zu verlegen bzw. zu kleben

Vorbemerkungen

Der Auftragnehmer hatte vom Besteller den Auftrag erhalten, in einem besonders repräsentativen/exklusiven Projekt ca. 1.500 m² Linoleum-Bodenbeläge zu verlegen bzw. zu kleben.
Als Untergrund lagen beheizte und nicht beheizte Estrichkonstruktionen zur Verfügung. Der Auftragnehmer hat diese Untergründe mit entsprechenden Verlegewerkstoffen vorbehandelt.
Der Besteller hat gegenüber dem Auftragnehmer Mängelrüge erteilt.
Gerügt wurde, dass die Linoleum-Bodenbelagflächen mit Mängeln behaftet sind, die den Wert und die Tauglichkeit zu dem Gewöhnlichen und dem Vertrag vorausgesetztem Gebrauch aufheben und mindern.
Berechtigterweise hat der Besteller gegenüber dem Auftragnehmer aufgrund von wesentlichen Mängeln die rechtsverbindliche/zivilrechtliche Abnahme verweigert.

War die rechtverbindliche/zivilrechtliche Abnahmeverweigerung gerechtfertigt oder Schikane?
Handelt es sich um Sachmängel und/oder um Rechtsmängel?

Zur Sache

Die Linoleum-Bodenbelagebene wies im Rahmen des Gutachtertermins eine Vielzahl blasenartiger Erhöhungen/Beulenbildungen und eine Vielzahl Hohlleger aufgrund einer mangelhaften Verlegung/Klebung auf,
vor allem im Bereich angrenzender Bauwerksteile, wie z. B. Pfeiler, Stützen, Türzargen, aber auch im Bereich von Fußbodenheizungs-Bewegungsfugen wies der Linoleum-Bodenbelag unübliche, abnorme Stauchblasen auf,
in Teilflächenbereichen der Linoleum-Bodenbelagebene wurde ein „Flickwerk“ konstatiert,
partiell wurden Teilstücke des Linoleum-Bodenbelages als „Stückelungen“ eingesetzt/verwendet.

Was kann der Besteller vom Auftragnehmer diesbezüglich erwarten?

Der Auftraggeber/Besteller erwartet vom Auftragnehmer:
a) eine Leistung, die den allgemein anerkannten Regeln des Fachs, dem Stand der Technik und der VOB, Teil C, DIN 18 365 „Bodenbelagarbeiten“ entspricht,
b) dass die Leistung den Vertragsgrundlagen entspricht,

c) dass die Nutzungs- und Gebrauchstauglichkeit der Linoleum-Bodenbelagebene sowie die Werterhaltung und Wertschöpfung gewährleistet ist/gewährleistet sind,

d) dass die Linoleum-Bodenbelagflächen nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert und die Tauglichkeit zu dem Gewöhnlichen und dem Vertrag vorausgesetztem Gebrauch aufheben und mindern.
Der Auftragnehmer ist also verpflichtet dem Auftraggeber/Besteller das Werk frei von „Sachmängeln“ und „Rechtsmängeln“ herzustellen, insbesondere unter Würdigung der VOB und des § 633 BGB.
Derartige Leistungen sind frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen (§ 633, Abs. 2, Satz 1 BGB).
Praxisbezogen hat daher die vertragliche Vereinbarung, also der Vertragsinhalt, eine besondere Bedeutung. Maßgebend kann nicht nur das Leistungsverzeichnis sein, sondern auch in Bezug auf die Pläne, Herstellerhinweise, Vorbemerkungen, zusätzliche oder besondere Vertragsbedingungen sowie, wie bereits genannt, die VOB als Vertragsgrundlage.
Soweit es über eine Beschaffenheit der Leistung keine Vereinbarung gibt, hat der Handwerker das Gewerk, also die Leistung so herzustellen, dass sich das Werk für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet.
Nach den neuen Regelungen und Richtlinien liegt ebenfalls ein Mangel vor, wenn der Handwerker, in diesem Fall der Auftragnehmer, ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt (§ 633, Abs. 2, Satz 3 BGB).
Da in diesem Fall die Nutzungs- und Gebrauchstauglichkeit der Linoleum-Bodenbelagflächen erheblich beeinträchtigt sind und die Werterhaltung auf Dauer gesehen nicht gewährleistet werden kann, kommt eine Minderung der Leistung nicht zum Tragen.
Der Auftragnehmer hat also in diesem Fall vertragsgerechte Erfüllungen zu erbringen.
Siegfried Heuer

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