Existenzbedrohendes, fragwürdiges Urteil hinsichtlich Übergabe einer Reinigungs- und Pflegeanleitung für eine neu hergestellte Parkettebene/Landhausdielenebene

Der Auftragnehmer für Parkettarbeiten hat in einem größeren Wohnhaus im Wohn-/Essraum sowie in einem Foyer und auch in weiteren Räumlichkeiten Parkettarbeiten durchgeführt.
Die vorgenannten Leistungen erfolgten sach- und fachgerecht und entsprachen auch den vertraglichen Vereinbarungen sowie den allgemein anerkannten Regeln des Fachs.
Zwischen den Beauftragten der beteiligten Parteien war und ist es unstreitig, dass der Auftragnehmer eine vom Parketthersteller zur Verfügung gestellte Reinigungs- und Pflegeanleitung persönlich übergeben hat.
Die hier in Rede stehenden Parkettflächen wurden bis zum Zeitpunkt des Gutachtertermins noch nicht grundgereinigt.
Warum eine gerichtliche Beweissicherung (selbständiges Beweissicherungsverfahren)?
Es fiel auf, dass je nach Lichtreflexion und Lichteinfall in aufrecht stehender Haltung aber auch in gebückter Haltung festgestellt werden konnte, dass sich auf der Parkettoberfläche hell-dunkel Effekte befanden, also ein sehr unterschiedliches Erscheinungsbild vorlag.
In den Hauptlaufzonen befanden sich auf der Parkettoberfläche regelrechte „Trampelpfade“ einhergehend mit Kontaktschmutzansammlungen.
Weiterhin wurden bei entsprechenden Lichtreflexionen auf der Parkettoberfläche Fußabtritte sowie Hundetatzenabdrücke konstatiert. Aufgrund des vorgenannten Oberflächenbildes der hier in Rede stehenden Parkettflächen im Wohnhaus des Antragstellers war das Gesamtbild hinsichtlich des Geltungsnutzens beeinträchtigt.
Im Hauptlaufzonenbereich zur Außenterrasse hingehend sowie zur Haustür/zum Hauseingang hingehend waren auf der Parkettoberfläche entsprechende „Vergrauungen“ sichtbar (verlegt wurde das Material „Design-Massivstab, Buche gedämpft, elegance geölt/gewachst“, zur Verlegung von Schiffsboden und englischer Verband).
Ein unüblicher Nachklebeeffekt eines Pflegemittels/Reinigungsmittels konnte an Ort und Stelle im Rahmen der weitergehenden Untersuchungen zum Zeitpunkt des Gutachtertermins nicht festgestellt werden.
Auf der Parkettoberfläche im Bereich der Terrassentür und in einem Hauptlaufzonenbereich von der Küche zum Foyer hingehend erfolgte mit einem handelsüblichen wässrigen Grundreiniger Reinigungsversuche bezüglich des Oberflächenbildes (es wurde eine Grundreinigung auf kurzen Nennmaßbereichen durchgeführt).
Eindeutig und unmissverständlich konnte festgestellt werden, dass sich im oberen Bereich der Holzstruktur des Parkettmaterials eine Kontaktschmutzansammlung in erheblichem Umfang befand.
Die bereits mehrfach genannte Oberflächenvergrauung des Parkettmaterials konnte mit dem wässrigen handelsüblichen Grundreiniger entfernt werden.
Die in diesen vorgenannten Prüfstellen durchgeführten stereomikroskopischen Untersuchungen haben bestätigt, dass:
sich der Schmutzeintrag/Kontaktschmutz entfernen ließ bzw. es wurde eine Neutralisierung auf der Parkettoberfläche festgestellt,
ein funktionsfähiger/funktionstüchtiger Schutzfilm/Pflegefilm bzw. eine ordnungsgemäße Pflegebehandlung konnte nicht festgestellt werden. 
Klageverfahren der Parteien (Besteller gegenüber dem Auftragnehmer)
Nach einer Vielzahl Verhandlungen beim Landgericht bezüglich Zeugenvernehmungen, Sachverständigenanhörung usw. hat das Landgericht  
im Namen des Volkes
Folgendes Endurteil erlassen bzw. verkündet: 
Endurteil 
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichtes…. wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 13 % und die Beklagten zu 87 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 
Entscheidungsgründe
Die Berufungen der Parteien sind zulässig, jedoch unbegründet. Das Urteil des Amtsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das von der Beklagten gelieferte Parkett mangelbehaftet ist und die Beklagte dem Kläger einen Kostenvorschuss zur Beseitigung der Abweichung vom Ist zum Sollzustand schuldet (§ 633 (1), 634 (2), 637 BGB).
Das Parkett ist mangelhaft 
Nach den Übrigen auch unstreitigen Feststellungen des Sachverständigen Heuer befinden sich auf dem streitgegenständlichen Parkett Vergrauungen und sichtbare Trampelpfade. Diese Erscheinungen haben ihre Ursachen in eingebrachten Schmutzpartikeln.
Für die Reinigung des Parketts hat selbstverständlich der Besteller Sorge zu tragen. Die im Parkett befindlichen Schmutzpartikel sind nicht der Mangel für den die Beklagte einzustehen hat.
Die Beklagte haftet aber dafür, dass das von ihr verlegte Parkett einen dem Vertragszweck unterliegenden Gebrauch zugeführt werden kann. Das heißt, dass das Werk unter normalen, seiner Nutzung entsprechenden Umständen und unter Aufwendung der gebotenen Sorgfalt zur Erhaltung seines Bestandes, zumindest während der Gewährleistungsfrist die Eigenschaften behalten muss, die ein bestimmungsgemäßer Gebrauch voraussetzt. Diese Anforderungen wird das von der Beklagten gelieferte Parkett nicht gerecht. 
Die von der Kammer durchgeführte Beweisaufnahme führte zur Überzeugung des Gerichtes, dass das Parkett in einem sachgerechten Umfang gepflegt wurde. Aus diesem Grund kann es dahinstehen, ob die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Pflegeanleitung für einen Verbraucher so eindeutig die Pflegeerfordernisse vermittelt, dass dieser in der Lage versetzt wird, die notwendigen Handlungen in gebotenen Umfang und in einem angemessenen Zeitintervall vorzunehmen.
Nach den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der Zeuginnen…. wurde dem Parkett eine den Umständen nach mehr als hinreichende Reinigung zu teil, die den aus den Pflegehinweisen abzuleitenden Erfordernissen gerecht wurde. Ein Parkett muss auch einem Vorwischen mit klarem Wasser standhalten. Die von der Beklagten gerügte intensivere Reinigungstätigkeit wird von den Zeuginnen auch erst nach Eintritt des Schadensbildes beschrieben. Nicht vorgehalten werden kann dem Kläger, dass das Parkett bis zur Erhebung der Mängelrüge nicht mit „….“ behandelt wurde. In den Pflegehinweisen der Firma ….. wird als Voraussetzung für das Aufbringen der ….. ein gereinigter Boden genannt. Genau dieser Zustand konnte jedoch in den nunmehr streitrelevanten Zonen trotz aller Reinigungsbemühungen nicht mehr geschaffen werden. 
Die Kammer geht davon aus, dass das Parkett in zumutbaren Umfang und unter Anwendung fachgerechter Mittel gereinigt wurde. Gleichwohl kam es bei normalem Gebrauch zu dem nicht ohne weiteres zu beseitigenden Partikeleintrag, den der Kläger nicht hinzunehmen hat. Die Ursache dieses Zustandes kann unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme nur in einem mangelhaften Schutz des Parketts vor den mit einem bestimmungsgemäßen Gebrauch verbundenen Belastungen gesehen werden. In diesem Zusammenhang kann es dahinstehen, ob das Parkett seitens des Herstellers ungenügend verarbeitet wurde oder aber die Beklagte den von ihr zu gewährleistenden Schutz vernachlässigte. In beiden Fällen hätte die Beklagte für die daraus entstehenden Abweichungen vom Sollzustand einzustehen. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung eines Vorschusses für die Herstellung eines mangelfreien Parketts – wovon auch das Amtsgericht ausgegangen ist – verlangen…
…Zur Herstellung eines vertragsgerechten Parketts sind sowohl die Mängelbeseitigungskosten als auch die Kosten für die Herstellung der Baufreiheit notwendig. Diese Kosten können zwangsläufig vor Ausführung der Arbeiten nur geschätzt werden. Das Amtsgericht hat sich bei der Bestimmung der Höhe des Vorschusses auf die Feststellung des Sachverständigen gestützt. Eine derartige Vorgehensweise begegnet keinen Bedenken. Das Amtsgericht war nicht gehalten, den Vorstellungen des Klägers bereits deswegen zu folgen, weil unter bestimmten widrigen jetzt noch nicht feststehenden Umständen höhere Kosten entstehen könnten. Das Amtsgericht war auch nicht gehalten, den Kläger darauf hinzuweisen, seinen Antrag zu erhöhen, nachdem der Sachverständige für Transporte höhere Kosten errechnete, als der Kläger mit seiner Klage geltend machte.
  
 
Welche Ansprüche er geltend macht, entscheidet allein der Kläger…“ 
Fazit
Aus diesem Landgerichtsurteil ist jedoch zu entnehmen, dass die Übergabe einer Reinigungs- und Pflegeanleitung alleine nicht ausreicht seiner Hinweisverpflichtung nachzukommen, insbesondere nicht, bezogen auf die im Endurteil genannte Gewährleistungsfrist.
Wie soll sich der Verleger/der Parkettleger in Zukunft verhalten? 
Welche besonderen Hinweise oder Gewährleistungsausschlüsse müssen ggf. im Angebot integriert werden?
Dieses besondere Landgerichturteil wird in Fachkreisen zur Diskussion gestellt.
Für weitere Anregungen und Hinweise ist der Verfasser dieses Fachbeitrages sehr interessiert.
Autor dieses Fachbeitrages ist der Berufssachverständige des ISH: Siegfried Heuer, Koblenz   
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