Welche Maßnahmen sind erforderlich um diese Sonderkonstruktion für die Aufnahme von Design-Bodenbelagelemente herzustellen?
Zur Sache
Entsprechend dem Antrag der Bestellerin/Antragstellerin wurde der öffentlich bestellte und vereidigte Berufssachverständige und Lehrbeauftragte Siegfried Heuer beauftragt eine Sonderkonstruktion = Betondeckenkonstruktion auf einer Grundrissfläche von ca. 8.000 m2 auf Verlegereife/Belegereife zu überprüfen und über den vorgefundenen Sachverhalt ein
außergerichtliches Beweissicherungsgutachten
zu erstatten.
Zu diesem Zweck wurden dem unterzeichnenden Sachverständigen von der Antragstellerin/Bestellerin technische Unterlagen und Korrespondenzen der beteiligten Parteien zur Verfügung gestellt.
Aus diesen Unterlagen und weiteren Protokollangaben anlässlich des Gutachtertermins ist der dieses Bauobjekt betreffende Vorgang im Einzelnen ersichtlich, sodass sich weitergehende Darlegungen zwecks Vermeidung von Wiederholungen an dieser Stelle erübrigen.
Gutachterauftrag
Dieser Auftrag richtet sich sinngemäß, entsprechend dem Antrag der Antragstellerin/Bestellerin u.a. wie folgt:
- In welchem Zustand befindet sich die Sonderkonstruktion/Beton-deckenkonstruktion,
- entspricht der Untergrund den allgemein anerkannten Regeln des Fachs und dem Stand der Technik unter Einbeziehung der VOB, Teil C, DIN 18 365 „Bodenbelagarbeiten“ bezüglich „Verlegereife/Belegereife,
- entspricht der Untergrund den Anforderungen der DIN 18 202 „Toleranzen im Hochbau/Wohnbau“,
- wie hoch ist die Restfeuchtigkeit/die Feuchtigkeit innerhalb der Sonderkonstruktion/Betondeckenkonstruktion,
- welche besonderen Maßnahmen sind erforderlich damit die „Verlege-reife/Belegereife“ für die Aufnahme eines elastischen Bodenbelages = Design-Belages gewährleistet ist bzw. der Untergrund verlegereif/be-legereif vorliegt?
1.0 Feststellungen anlässlich des Gutachtertermins
1.1 Die hier in Rede stehende Sonderkonstruktion = Betondeckenkonstruktion, erdreichangrenzend, gilt nicht als verlegereif/belegereif entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Fachs, der Technik unter Würdigung der VOB, Teil C, DIN 18 365 „Bodenbelagarbeiten“ und der DIN 18 202 „Toleranzen im Hochbau/Wohnbau“, weil:
a) eine Vielzahl Risse, Rissmarkierungen und Abrissfugen innerhalb der Sonderkonstruktion vorhanden sind bzw. ermittelt worden sind,
b) der Untergrund unterschiedlich verteilt Ölflecke/Ölverunreini-gungen und erhebliche Kontaktschmutzansammlungen aufweist,
c) eine sehr unterschiedliche Oberflächenstruktur der Beton-deckenkonstruktion/Sonderkonstruktion vorliegt,
e) Unebenheiten auf kurzen Nennmaßbereichen, buckelartige Erhöhungen verursachen bzw. vorhanden sind,
f) Erhöhungen/Vertiefungen auf kurzen Nennmaßbereichen nachgewiesen worden sind,
g) die elektronischen/kapazitiven Feuchtigkeitsmessungen Werte zwischen 6 % bis 13 % ergeben haben, und zwar geprüft mit dem Denzel-Prüfgerät G 815 und dem Wolf-Prüfgerät, sowie zusätzlich mit einem Testofon-Prüfgerät.
1.2 Weitere Besonderheiten
In einem Teilflächenbereich wurde bereits ein neuer Zementestrich hergestellt. Dieser neue Zementestrich wies partiell eine Vielzahl Weichzonen auf. Die an Ort und Stelle durchgeführte „Gitterritzprüfung nach Heuer“ erbrachte den Nachweis, einer mangelhaften Festigkeit der oberen Estrichrandzone.
Für die Gitterritzprüfung gibt es kein normativ festgelegtes Verfahren, doch ist den jeweiligen Auftragnehmern im Rahmen der bekannten obliegenden Prüfungs-, Sorgfalts- und Hinweispflichten gemäß den ATV´en der VOB vorgegeben, dass sie die Oberfläche des jeweiligen Prüfuntergrundes/Verlegeuntergrundes überprüft werden soll bzw. muss.
Aufgrund der fehlenden normativen Vorgaben wird daher in der Praxis diese Gitterritzprüfung mit einem gerade zur Verfügung stehenden harten Gegenstand, sei es ein Stahlnagel oder ein Autoschlüssel, der dann als “Ritzwerkzeug“ herangezogen wird, ausgeführt.
Derartige Prüfmaßnahmen können zwangsläufig lediglich als subjektiv bewertet werden, da unterschiedliche „Ritzwerkzeuge“, die zudem auch noch mit unterschiedlichem Anpressdruck über die Oberfläche des Prüfuntergrundes geführt werden, eine große Variationsbreite der „Messergebnisse“ erwarten lassen.
Praxiserfahrungen und einschlägige Literaturhinweise (z.B. die „Gitterschnitt-Prüfung“ nach DIN 53 151 für Beschichtungen) haben jedoch ergeben, dass möglichst mehrere, meist parallel nebeneinander angeordnete Ritzspurscharen vonnöten sind, um zwei maßgebende Aussagen zu erhalten.
Dabei sollte die eine Ritzspurschar die andere spitz- bzw. stumpfwinklig schneiden.
Dadurch entstehen gestreckte und spitze Winkel im Bereich der Ritzspurkreuzungen als zweifacher Beurteilungsmaßstab hinsichtlich der Ausbrüche der Oberfläche des Prüfuntergrundes im Bereich dieser Ritzspurkreuzungen.
Je größer die Ausbrucherscheinungen im Bereich der Ritzspurkreuzungen sind, desto geringer ist subjektiv die Oberflächenhärte des Prüfuntergrundes.
Ein harter Prüfuntergrund zeigt an der Oberfläche auch bei spitzwinkligen Ritzspurkreuzungen keine Ausbrüche.
Dies ist der Grund, weshalb nicht nur rechtwinklige Ritzspurkreuzungen erzeugt werden.
Da diese Ritzspurtiefe maßgebend von der Prüfperson beeinflusst werden kann, wurde im ISH-Institut zur Objektivierung der hier beschriebenen Messung ein spezielles Gitterritzprüfgerät entwickelt.
Bei diesem Gitterritzprüfgerät ist gewährleistet (über eine Federkraft und eine Abstandshalterplatte mit vorgezeichneten Ritzspuren als Schablone), dass nur eine über eine Federkraft justierte Ritzkraft an der Spitze des Gitterritzprüfgerätes auf die Untergrundoberfläche übertragen wird.
Weiterhin wurde mit der örtlichen Bauleistung abgestimmt, dass 3 Prüfstellen für gravimetrische Feuchtigkeitsbestimmungen eingerichtet werden.
In Anlehnung an die DIN 13 183-1 und DIN ISO 12 570 zur gravimetrischen Feuchtebestimmung von Baustoffen aus Holz, mineralischen Baustoffen wurden die vorgenannten Materialien, also die Proben, in einer Feuchtebestimmerwaage (Typ PCE-MB 200) mit natürlicher Durchlüftung nach DIN 50 011, Teil 1 bei Baustoff entsprechenden Temperaturen bis zur Gewichtskonstanz, mit ununterbrochener Trocknungsdauer getrocknet.
Diese unter Praxisbedingungen noch genaueste Messung der Materialfeuchte wird u. a. als gravimetrische Feuchtigkeitsbestimmung, Darrmethode oder Messung nach der Trockenschrankmethode bezeichnet und entspricht dem Stand der Technik sowie den anerkannten Regeln des Fachs/der Technik.
Nach Abschluss des Wärmelagerungsintervalls wurden aus der Differenz Einwaage und Auswaage (Gew.-%) als Feuchtigkeitsgehalte, durch die kalibrierte Feuchtebestimmerwaage MB 200 ermittelt. Die nachfolgenden Werte wurden nachgewiesen:
5,98 Masse-% = Gewichts-%
4,38 Masse-% = Gewichts-%
3,96 Masse-% = Gewichts-%
2.0 Zusammenfassende Beurteilung
A. Zum Zeitpunkt des Gutachtertermins war die Verlegereife/Belegereife der Sonderkonstruktion = Betondeckenkonstruktion entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Fachs und Stand der Technik nicht gegeben für die Aufnahme von elastischen Design-Bodenbelag-elemente.
Der Untergrund entspricht nicht den Anforderungen der VOB, Teil C, DIN 18 365 „Bodenbelagarbeiten“ und keinesfalls den anerkannten Regeln des Fachs.
Es gilt als anerkannte Regel des Fachs und dem Stand der Technik, dass Grundsätzlich Sonderkonstruktionen dieser oder ähnlicher Art wie z. B. Betondeckenkonstruktionen vor allem erdreichangrenzend immer mit einer Feuchtigkeitsabdichtung/kapillar-brechenden Schicht oder ähnlich vorbehandelt werden.
In diesem Fall addieren sich jedoch die Schadensparameter des Untergrundes dahingehend, dass eine Vielzahl Risse und Rissmarkierungen vorliegen einschl. Abrissfugen mit einer Oberflächenstruktur der Betondeckenkonstruktion mit Erhöhungen und Vertiefungen auf kurzen Nennmaßbereichen. Unter Würdigung und Beachtung der Wirtschaftlichkeit für die Herstellung einer neuen Design-Bodenbelagebene wird empfohlen, dass nach den Egalisierungsmaßnahmen des Untergrundes ein neuer Gussasphaltestrich auf Trennlage/Trennschicht hergestellt wird. Hierbei ist jedoch zu beachten:
Gussasphaltestrich entsprechend der DIN 18 560/18 353
„Estricharbeiten“ mit der Bezeichnung IC10 Estrichnenn-dicke je nach Belastung zwischen ≥ 30 und ≥ 35 mm müssen die in der DIN EN 13 813 angegebenen Eindringtiefen entsprechend ihrer Härteklasse aufweisen. Bei Gussasphaltestrich der Klasse IC 10 (IC15) darf unter der Einwirkung einer Einzellast auf Dauer keine Pressung größer als 1,0 N/mm2 (0,7 N/mm2) entstehen.
Gussasphaltestrichsysteme dieser oder ähnlicher Art weisen einen hohen Diffusionswiderstandsfaktor auf.
Der Verfasser dieses Fachbeitrages ist der öffentlich bestellte und vereidigte Berufssachverständige und Lehrbeauftragte Siegfried Heuer.
Fotodokumentation: