„Muss der Verkäufer die Ein- und Ausbaukosten der mangelhaften Sache tragen“?

Liegt ein Mangel vor, so schuldet der Verkäufer Nacherfüllung. Er muss die mangelhafte Sache reparieren oder eine neue liefern. Doch gehören hierzu auch die Kosten des Aus- und Einbaus der mangelhaften Sache?

Bei Verkauf mangelhafter Sachen muss der Verkäufer diese reparieren oder eine mangelfreie Sache nachliefern. Hierfür kommt es auf ein Verschulden des Verkäufers bzgl. des Mangels, seine Kenntnis etc. nicht an.

Weiterhin muss der Verkäufer die Kosten der Nacherfüllung tragen, z.B. für den Transport der nachgelieferten, mangelfreien Ware oder die Kosten der Reparatur.

Schließlich haftet der Verkäufer bei Verschulden natürlich auch für Schadenersatz. Ist der Verkäufer jedoch nicht Hersteller der verkauften Sache, sondern nur Händler, wird ihm häufig kein Verschulden bzgl. des Mangels zur Last fallen. Denn der Mangel ist auch für ihn häufig nicht erkennbar.

Geht es um den Kauf von Sachen, die bestimmungsgemäß zum Einbau in andere Gegenstände bestimmt sind (z.B. Fliesen, Parkett, Tapeten etc.), so ist häufig der Ausbau der mangelhaften Sache und der (Wieder-)Einbau der nachgelieferten, mangelfreien Sache viel teurer als der Warenwert. Für Käufer ist damit die Frage besonders wichtig, ob sie die Kosten des Aus- und Einbaus vom Verkäufer erstattet bekommen.

Mit Urteil vom 15.07.2008 hatte der BGH (VIII ZR 211/07) bereits entschieden, dass der Nacherfüllungsanspruch durch Ersatzlieferung nicht die Kosten für den Einbau der nachgelieferten Ware umfasst. Einen Kostenerstattungsanspruch habe der Käufer nur aus Schadenersatz und bei Verschulden des Verkäufers. Da es sich um einen Händler handelte, war dies nicht gegeben. Der Käufer blieb auf den Kosten des nochmaligen Einbaus des nachgelieferten Parketts (eine Reparatur war nicht möglich) sitzen. Die Kosten für das Herausreißen des mangelhaften Parketts hatte der Verkäufer freiwillig bezahlt, so dass der BGH hierüber nicht zu entscheiden hatte.

Die Gelegenheit bot sich dem BGH jedoch vor kurzem: Im Beschluss vom 14.01.2009 (VIII ZR 70/08) führt der BGH aus, dass nach deutschem Recht der kaufrechtliche Nacherfüllungsanspruch auch die Kosten für das Entfernen der mangelhaften, bestimmungsgemäß verbauten Sache nicht umfasst. Der Käufer (im vorliegenden Fall) von Fliesen hätte daher nur einen Anspruch auf die Neulieferung mangelfreier Fliesen. Den Ausbau der mangelhaften und Einbau der nachgelieferten, mangelfreien Fliesen, der kostenmäßig den Warenwert um ein Vielfaches überstieg, müsste der Käufer selbst bezahlen, solange kein Verschulden des Verkäufers und damit ein Schadenersatzanspruch vorliegt.

Der BGH hat jedoch Zweifel, ob dieses Ergebnis gegenüber Verbrauchern mit Europarecht in Einklang steht und hat daher dem EuGH u.a. diese Frage zur Entscheidung vorgelegt. Das Ergebnis wird erst in etlichen Monaten vorliegen.

Fazit: Käufer von mangelhaften Sachen, die sie bestimmungsgemäß eingebaut haben, müssen sich auf den Einwand des Verkäufers gefasst machen, dass dieser nicht für die Aus- und Einbaukosten aufzukommen habe. Um diesen Einwand von vornherein zu umgehen, lohnt es sich für den Käufer, auf die Reparatur der mangelhaften Sache zu drängen. Denn die Kosten hierfür muss der Verkäufer in jedem Fall tragen. Wenn die Reparatur jedoch unmöglich ist oder dem Verkäufer nicht zuzumuten ist, dann ist dieser Weg freilich verschlossen.

Verkäufer, die nicht Hersteller der verkauften Sache sind, können zumindest bis zur Klärung durch den EuGH die Zahlung von Aus- und Einbaukosten der zunächst mangelhaft gelieferten Sache mit einigen Erfolgsaussichten verweigern. Besonders interessant wird im Hinblick darauf, sich als Verkäufer vertraglich (in den AGB) das Recht vorzubehalten, die Art der Nacherfüllung bestimmen zu dürfen. Denn dann kann sich der Verkäufer die für ihn letztendlich günstigere Nachlieferung entscheiden.

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