Verlegung/Klebung von Designbelägen – Erfahrungen aus der Praxis für die Praxis

Aus Fehlern anderer lernen
 
Frage mit der Bezeichnung 1:
Worauf muss man bei der Designbelagsverlegung besonders achten?
 
Bei Designbelagsverlegungen hat der Auftragnehmer in besonderer Weise darauf zu achten:
 
a)            der Untergrund muss in jeder Beziehung den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik/des Fachs und der VOB, Teil C, DIN 18 365 „Bodenbelagarbeiten“ entsprechen,
 
b)            optimal wäre eine erhöhte Ebenheitstoleranz/Grenzabweichung entsprechend der DIN 18 202 „Toleranzen im Hochbau“ (3 mm auf einem Nennmaß/Messstrecke von 1,0 m),
 
c)            der Untergrund sollte saugfähig sein und die Spachtelmasse im „Rakelverfahren“ aufgetragen bzw. verarbeitet werden,
 
d)            die Design-Bodenbelagelemente/die Design-Bodenbelagplatten müssen in jeder Hinsicht der DIN EN 649, Ausgabe Januar 2004, entsprechen,
 
e)            der eingesetzte/verwendete Klebstoff muss scherkraftbeständig sein und allen weiteren Zertifizierungen entsprechen.
 
Bei der Velegung/Klebung der Design-Bodenbelagelemente/Design-Bodenbelag-platten ist auf eine gute Klebstoffbenetzung zu achten und in besonderer Weise sind Design-Bodenbeläge im Bereich zu den angrenzenden Bauwerksteilen hingehend nochmals intensiv anzureiben/nachzuwalzen.
 
Eine Klimatisierung der Design-Bodenbeläge vor Verlegung setzt der unterzeichnende Sachverständige voraus.
 
Frage mit der Bezeichnung 2:
Haben Sie Schadensfälle mit Designbelägen bearbeitet? Können Sie den Schadensfall unter den Überschriften „Schaden“; „Ursache“ und „Vermeidung“ beschreiben?
(Ausführliche Fallbeschreibung plus Bildmaterial)
 
Im Rahmen von gerichtlichen Beweissicherungsgutachten, außergerichtlichen Beweissicherungsgutachten, Schiedsgutachten aber auch im Rahmen von Qualitätssicherung im Fußbodenbau (objektbegleitende Kontrollprüfungen) konnte in den letzten Monaten festgestellt werden, dass von der Bestellerseite gegenüber dem Auftragnehmer eine Vielzahl Mängelrügen angezeigt werden, insbesondere:
 
a)            unübliche Fugenbreite von bis 5 mm (im Kopffugenbereich),
 
b)           „Knistergeräusche/Schmatzgeräusche“ bei üblicher Begehfrequenz
               von Design-Bodenbelagflächen,
 
c)            anwendungstechnische Problemstellungen bei Verlegung/Kleben
               von Design-Bodenbelagmaterialien zu den jeweiligen angrenzenden
               Bauwerksteilen hingehend,
 
d)           mangelhafte Klebung bezüglich des kohäsiven und adhäsiven Ver-
               haltens des eingesetzten Verlegewerkstoffsystems,
 
e)            Klebstoffe mit einer ungenügenden/mangelhaften Scherkraftbeständig-
               keit,
 
f)             Farbabweichungen/Farbdifferenzen,
 
g)           Abweichungen der Abmessungen der Design-Bodenbelagplanken ent-
               sprechend der jeweiligen Werknorm,
 
h)           Spachtelmassenkellenschläge und Unebenheiten des Untergrundes,
               die sich auf der Oberfläche der Design-Bodenbelagebene markieren
               bzw. abzeichnen.
 
Besonderer Hinweis
 
Besteller, die sich für Design-Bodenbeläge entschieden haben erwarten von der Bodenbelagfläche/ Bodenbelagebene einen besonders hohen Geltungsnutzen einschließlich Wertschöpfung und Werterhaltung. Designbeläge in Boutiquen, Seniorenzentren, Ladengeschäften usw. repräsentieren die Besonderheit im Vergleich zu anderen elastischen Bodenbelägen.
 
In der Vergangenheit ist immer wieder festzustellen, dass die Besteller die Design-Bodenbelagflächen/-ebene nicht abnehmen, aufgrund bestimmter Schadensbilder/ Erscheinungsbilder, wie in Frage mit der Bezeichnung 2 bereits beantwortet.
 
Die Besteller machen somit ihr Leistungsverweigerungsrecht geltend (mindestens bis zum 3fachen Betrag der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten).
 
Typische Fallbeispiele aus der Praxis
 
Der Verfasser dieses Fachbeitrages konnte immer wieder im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit feststellen, dass gerade die Unterbodenvorbereitungsarbeiten für die Verlegung/Klebung von Design-Bodenbelagelementen/Planken nicht entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Fachs/der Bautechnik unter Einbeziehung der VOB, Teil C, DIN 18 365 „Bodenbelagarbeiten“ durchgeführt worden sind.
Die Egalisierung/Spachtelung erfolgte nicht sach- und fachgerecht; Kellenschläge markieren sich auf der Oberfläche der Design-Bodenbelagflächen und/oder die Spachtelung/Egalisierung erfolgte nur mit „angefärbtem grauen Wasser“. Das Mischungsverhältnis der Spachtelmasse entsprechend den Vorgaben des Verlegewerkstoffherstellers wurde und wird nicht berücksichtigt und auch nicht eingehalten.
 
Gerade Spachtelmassenkellenschläge und auch durch zuviel Anmachwasser verarbeitete Spachtelmassenmörtel verursachen Erscheinungsbilder/Schadensbilder, die der Besteller nicht akzeptiert und auch nicht akzeptieren muss.
 
Bezogen auf die Klebung von Design-Bodenbelägen ist immer wieder festzustellen, dass einerseits abgearbeitete Klebstoffspachtelzahnungen eingesetzt werden bzw. Verwendung finden – und andererseits jeweils zu den angrenzenden Bauwerksteilen hingehend die Bodenbeläge eine ungenügende/mangelhafte Klebung aufweisen, da ein Anreiben/Anwalzen der Designelemente/der Designplatten in diesen Teilflächen-
bereichen gar nicht oder nur mangelhaft erfolgte und auch ein Überschreiten der Einlegezeiten des Klebstoffsystems, insbesondere hinsichtlich eines Nassbettklebstoffes, nachgewiesen werden konnte.
 
Hinsichtlich der materialspezifischen kennzeichnenden Merkmale eines Designbelages konnte mehrfach nachgewiesen werden, dass Verlegewerkstoffsysteme/ Klebstoffsysteme zum Einsatz gekommen sind, die eine ungenügende/mangelhafte Scherkraftbeständigkeit aufweisen und somit das übliche Maßänderungsverhalten entsprechend der Werknorm nicht reduziert und nicht verhindert worden ist.
 
Hierbei ist in besonderer Weise zu beachten, dass das Anforderungsprofil an PVC-Bodenbeläge dieser oder ähnlicher Art „unverschweißt“ entsprechend der EN 649 eine zusätzliche Schrumpfung von max. 0,25 % = 2,5 mm pro Meter Belag und einer zulässigen Ausdehnung ebenfalls von max. 0,25 % = 2,5 mm pro Meter Belag aufweisen dürfen (Prüfnorm EN 434 / 6 Stunden Wärmelagerung 80 °C, 24 Stunden Abkühlung).
 
Weitere anwendungstechnische Problemstellungen wurden hinsichtlich der Verlegung/Klebung von Design-Bodenbelagplanken jeweils zu den angrenzenden Bauwerksteilen hingehend (auch zu den Türzargen hingehend) ermittelt. Vor allem Stückelungen von Design-Bodenbelagmaterialien auf kurzen Nennmaßbereichen verursachten die sichtbaren Schadensbilder.
 
Besonderer Hinweis
 
Gemäß den Richtlinien der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut, Bezeichnung „Prävention in Zahnheilkunde o.ä. – Anforderungen an Hygiene“ ist für Fußböden in Behandlungsräumen am Ende eines Arbeitstages eine Feuchtreinigung ohne Zusatz von Desinfektionsmitteln ausreichend.
 
…“ Gezielte Desinfektionsmaßnahmen sind notwendig, wenn eine sichtbare Kontamination des Fußbodens also der Design-Bodenbelagebene mit Blut, Speichel oder anderen potentiell infektiösen Sekreten vorliegt.
 
Die Fußböden müssen feucht zu reinigen, zu desinfizieren und flüssigkeitsdicht sein…“.
 
Die zuletzt genannten Anforderungen werden von einem Designbelag in Behandlungsräumen, Arztpraxen und auch in bestimmten Teilflächenbereichen eines Krankenhauses nicht erfüllt.
 
In Fachkreisen ist bekannt, dass vor allem im Krankenhausbereich, in Arztpraxen aber auch in Seniorenzentren sehr oft mit Flächendesinfektionsmitteln gearbeitet wird. Weiterhin werden sehr oft Alkoholreiniger eingesetzt, ohne eine entsprechende Pflegebehandlung von Design-Bodenbelagmaterialien.
 
Wenn also praxisbezogen für die hier in Rede stehenden Design-Bodenbelagelemente (heterogener PVC-Bodenbelag) z.B. überwiegend Haftklebstoffsysteme und/oder Dispersionsklebstoffe mit einer zu geringen Scherfestigkeit zum Einsatz kommen und/oder eine falsche Reinigung und Pflege durchgeführt wird, werden unübliche, also beanstandungswürdige Fugen innerhalb der Design-Bodenbelagfläche entstehen, die nicht nur das Gesamtbild hinsichtlich des Geltungsnutzens überproportional beeinträchtigen, sondern auch bezogen auf die bereits genannten Parameter die Nutzungs- und Gebrauchstauglichkeit sowie die Werterhaltung/Wert-
schöpfung der Design-Bodenbelagebene auf Dauer gesehen beeinträchtigen.
 
Anmerkung
Bei den heutigen „bestellerfreundlichen Gerichtentscheidungen“ werden die in Fachkreisen bekannten Fugen innerhalb einer Design-Bodenbelagebene „spontan gerügt“.
 
Falls jedoch ein Auftragnehmer dem Besteller gegenüber Gewährleistungsausschlüsse dahingehend vereinbart, dass er eine Haftung für eventuelle Fugenbildungen nicht übernimmt, wird die Bestellerin bei diesem Unternehmen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Design-Bodenbelagarbeiten in Auftrag geben.
 
Wie will aus heutiger Sicht, aufgrund der bekannten Gegebenheiten, ein Sachverständiger gegenüber den Schiedsparteien und/oder gegenüber dem zuständigen Gericht aber auch gegenüber den Beauftragten der beteiligten Parteien nachvollziehbar, glaubhaft bestätigen, mit welchen Fugenbreiten die Design-Bodenbelag­ebene noch „normengerecht“ ist bzw. den allgemein anerkannten Regeln des Fachs entspricht, wenn die Design-Bodenbelagebene überwiegend Fugen von > 2,0 mm Breite aufweist (nach vollflächiger Arretierung/Klebung der Design-Bodenbelagelemente/-planken).
 
Der Besteller muss doch davon ausgehen und kann dies doch wohl auch erwarten, dass bei einer funktionsfähigen Klebung/Arretierung mit scherkraftbeständigen Klebstoffsystemen keine überproportionalen breiten Fugen entstehen, die nicht nur das Gesamtbild hinsichtlich des Geltungsnutzens erheblich beeinträchtigen, sondern auch die Werterhaltung/Wertschöpfung, wenn über die Fugen Reinigungsflüssigkeiten das Klebstoffsystem nachteilig beeinflussen.
 
Selbstverständlich ist diesbezüglich in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen, dass die Reinigung und Pflege ordnungsgemäß, also sach- und fachgerecht erfolgt und nicht nur Alkoholreiniger und/oder täglich Flächendesinfektionsmittel zum Einsatz kommen.
 
Besonderer Hinweis
 
Unter Bezugnahme auf den § 633 BGB heißt es u.a. wie folgt:
 
.“… Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechts-
mängeln zu verschaffen.
 
Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit
hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten darf. Der Auftragnehmer schuldet nicht die „Abarbeitung“ der
Leistungsbeschreibung (des „Bausolls“) unter Berücksichtigung der vorgegebenen „Bauumstände“ und des beschriebenen „Bauinhaltes“, sondern ein
funktionstaugliches Werk und somit den funktionalen Leistungserfolg.
 
Auch nach der Änderung des § 633 BGB durch das Gesetz zur Modernisierung
des Schuldrechts entspricht ein Werk nicht der vereinbarten Beschaffenheit,
wenn es nicht die vereinbarte Funktionstauglichkeit aufweist.
 
Ist die Funktionstauglichkeit des versprochenen Werkes mit der vertraglich vereinbarten Ausführungsart nicht zu erreichen, schuldet der Auftragnehmer – unabhängig von der Vergütungspflicht – dennoch die vereinbarte Funktionstauglichkeit…“.
 
Besondere Anmerkung
 
Zur wirkungsvollen Minderung von Maßänderungen von Bodenbelägen mit den
Folgen „Fugenbildungen“ und/oder „Nahtkantenerhöhungen“ sind also nur Verlegewerkstoffsysteme, also Klebstoffe mit sehr hoher Scherfestigkeit einzusetzen undnotwendig.
 
Für klebetechnisch anspruchsvolle Bodenbeläge, wie z.B. Designbeläge, müssen die Scherfestigkeiten der Klebung über 1 N/mm betragen.
 
Bei dieser vorgenannten Festigkeit (Scherfestigkeiten der Klebung über 1 N/mm) setzt jeder cm² die Klebung eine Scherbelastung einer Gewichtskraft von ca. 10 kg entgegen. (wenn ein Designbelag lt. Werknorm schrumpft oder wächst).
 
Frage mit der Bezeichnung 3:
Welchen Klebstofftyp würden Sie persönlich favorisieren: Rollkleber/Fixierung
oder konventionell aufgezahnter PVC-Kleber? Bzw. in welchem Verlegefall kann welcher Klebstofftyp eingesetzt werden?
 
Für eine dauerhafte und feste Arretierung/Klebung von Design-Bodenbelagelementen/Design-Bodenbelagplatten favorisiert der unterzeichnende Sachverständige nur einen Nassbettklebstoff mit einer besonders hohen Scherkraftbeständigkeit.
 
Also keinen typischen Haftklebstoff, kein Rollklebstoffsystem und auch keine Rollfixierung.
 
Für übliche Arretierungen der Designbeläge im Messebau oder ähnlich haben sich selbstverständlich in der Vergangenheit auch Fixierungen und auch Rollklebstoffsysteme bewährt.
 
Frage mit der Bezeichnung 4:
Was sind typische Fehler bei der Designbelagsverlegung?
 
a)            Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass Klebstoffe/Rollklebstoffe und/ oder auch Fixierungen zum Einsatz kamen, die eine ungenügende/mangelhafte Scherkraftbeständigkeit aufgewiesen haben,
b)            ungenügendes mangelhaftes Anreiben/Anwalzen von Design-Bodenbelag-
               elementen,
 
c)            keine systembezogenen Verlegewerkstoffe,
 
d)            Stückelungen/Flickwerk beim Anarbeiten zu angrenzenden Bauwerksteilen
               hingehend,
 
e)            ungenügende/mangelhafte Klebstoffbenetzung sowie keine funktions-
               fähige Klebung/Arretierung,
 
f)             falsche Reinigung und Pflege (Reinigung mit Flächendesinfektionsmittel
               und/oder Alkoholreiniger).
Der nachfolgende Fotobericht soll den in diesem Fachbeitrag/Leserbrief genannten unüblichen Fugenbildungen verdeutlichen. 
Hierbei handelt es sich um Design-Bodenbelagflächen in einer Zahnarztpraxis (Behandlungsräume).
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