Wichtige BGH-Entscheidungen „Urteil vom 15.07.2008“

In einem besonderen Leitsatz des BGH heißt es bezüglich Parkettschäden wie folgt:
 
„…Verpflichtung eines Verkäufers zur Verlegung ersatzweise gelieferter Parkettstäbe im Wege der Nacherfüllung bei Verlegung mangelhafter Parkettstäbe – Haftung eines Verkäufers mangelhafter Parkettstäbe im Hinblick auf Schadenersatz statt der Leistung bei deren Verlegung vor Entdeckung des Mangels – Ersatz vergeblicher Aufwendungen durch Einbau einer mangelhaften Sache bei durch Nachlieferung einer mangelfreien Kaufsache erneut entstehenden Einbaukosten…“.
Der vorgenannte amtliche Leitsatz bedeutet für die Auftragnehmer, jedoch insbesondere für Handelsfirmen bei eventuellen Schadenersatzansprüchen eine Problemstellung, weil
 
·         der Verkäufer mangelhafter Parkettstäbe schuldet im Zuge der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (§ 439, Abs. 1 BGB) nur die Lieferung mangelfreier Parkettstäbe, d. h. die Verschaffung von Besitz und Eigentum an einer mangelfreien Kaufsache (§ 433, Abs. 1 BGB); zur Verlegung ersatzweise gelieferter Parkettstäbe ist der Verkäufer im Wege der Nacherfüllung auch dann nicht verpflichtet, wenn der Käufer die mangelhaften Parkettstäbe bereits verlegt hatte.

·         eine Haftung des Verkäufers mangelhafter Parkettstäbe, die der Käufer vor der Entdeckung des Mangels auf seine Kosten hat verlegen lassen, für die Kosten der Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe kommt nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, § 280, Abs. 1,3, §§ 281 ff. BGB) in Betracht. Der Verkäufer haftet nicht, wenn er die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 Satz 1, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs.1 Satz 2 BGB).
 
Bezogen auf diese vorgenannte BGH Entscheidung kommt es im Wesentlichen darauf an, dass der Verkäufer zu verpflichten ist, entsprechende technisch zugesicherte Eigenschaften zu bestätigen, z. B. auch in Form einer Aufbauempfehlung und/oder Garantieerklärung.
 
Es ist zu beachten, dass es sich bei dieser BGH-Entscheidung nicht nur um Parkettelemente handelt, sondern auch um Verlegewerkstoffsysteme, elastische und textile Bodenbeläge sowie andere Produkte im Fußbodenbau.
 
Im Namen des Volkes
 
Hochinteressantes Urteil eines Landgerichts bezüglich Lieferung und Verlegung/Klebung von Linoleum-Bodenbelägen in einem Seniorenzentrum.
 
Der Verfasser dieses Fachbeitrages wurde vom Landgericht beauftragt, in einem sehr exklusiven/repräsentativen Seniorenzentrum die Linoleum-Bodenbelagflächen zu überprüfen und über den vorgefundenen Sachverhalt insbesondere hinsichtlich Fleckenbildungen/Verfärbungen und Oberflächenbeschädigungen ein gerichtliches Beweissicherungsgutachten zu erstatten.
 
Im Rahmen des Gutachtertermins/der Gutachtertermine konnte festgestellt werden, dass Linoleum-Bodenbeläge in den Wohneinheiten und auch in anderen Räumlichkeiten kreisrunde, fleckenartige Verfärbungen aufwiesen. Die vorgenannten Flecken/Verfärbungen wurden überwiegend in „Tropfenform“ ermittelt (auf der Oberfläche des Linoleum-Bodenbelages).
 
In diesem gerichtlichen Beweissicherungsgutachten wurde nachgewiesen, dass diese Flecken/Verfärbungen entstanden sind über Handdesinfektionsmittel und auch Flächendesinfektionsmittel.
 
Stereomikroskopisch konnte bereits an Ort und Stelle der Nachweis erbracht werden, dass es sich bei diesen hier in Rede stehenden Flecken/Verfärbungen nicht um Materialschädigungen/Materialbeschädigungen des Linoleum-Bodenbelages handelt.
 
Die Flecken/Verfärbungen befinden sich in einer „artfremden“ Erstpflege/Versiege­lung des Linoleum-Bodenbelages.
 
Die vorgenannte Erstpflege, also der Oberflächenschutz, wies einen unüblichen „Nachklebeeffekt“ auf.
 
Mit einem Grundreinigungsmittel/Detaschurmittel erfolgten entsprechende Prüfmaßnahmen.
 
Die kreisrunden/tropfenartigen Flecken ließen sich entfernen.
 
Die Oberfläche des Linoleum-Bodenbelages lag nach diesen Maßnahmen stumpf und matt vor und wies eine sehr hohe Porosität und eine sehr hohe Saugfähigkeit auf (nach der vorgenannten Grundreinigung).
 
Eine Intensiv-Grundreinigung erbrachte eine Neutralisierung, bezogen auf die hier in Rede stehenden Verfärbungen/Fleckenbildungen.
 
Die Entscheidungsgründe des Landgerichts
„…
Die Klägerin kann insbesondere keinen Ersatz für die Sanierung des Linoleum-Bodenbelages verlangen. Nach dem Inhalt des dem Vertrag der Parteien zugrunde liegenden Leistungsverzeichnisses war die Beklagte zunächst nicht verpflichtet, den Linoleumbelag vor Übergabe des Objektes an die Klägerin mit einem Grundreiniger, einer Versiegelung und einer PU-Beschichtung zu behandeln.
 
Zu Ziffer …..des Leistungsverzeichnisses sieht in diesem Bereich nur vor, dass die Beklagte für die Ersteinrichtung des Fußbodens Reinigungs-/Pflegemittel zu überreichen hatte. Zwar finden sich im Anschlusstext sodann drei Behandlungsschritte für den Fußboden. Der Text insoweit enthält allerdings keinerlei Hinweise darauf, dass die Beklagte verpflichtet sein sollte, eine solche Vorbehandlung vorzunehmen. Diese Behandlungsschritte sind vielmehr als Unterpunkte der Regelung, nach der die Beklagte Pflegemittel nur zu übergeben hatte, aufgeführt.
 
Aus objektiver Empfängersicht des Auftragnehmers stellt sich damit der Inhalt des Leistungsverzeichnisses so dar, dass allenfalls die Pflegemittel für die entsprechende Vorbehandlung des Fußbodens zu übergeben sind. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte vor der Vereinbarung der im Leistungsverzeichnis enthaltenen Leistungen, in diesem Zusammenhang im Rahmen ihres Angebots vom ….. die Leistungen zur Ersteinpflege als bauseits zu erbringen aufgenommen hatte.
 
Nachdem dieses Angebot dem von der Klägerin beauftragten Projektsteuerer übermittelt worden ist, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe vom Inhalt dieses Angebotes keine Kenntnis gehabt…..
 
….Wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Heuer weiter ergibt, besteht die von ihm festgestellte Mangelursache letztlich darin, dass diese Art der Versiegelung den speziellen Anforderungen an den Fußboden, die hier darin bestehen , dass in erheblichem Umfang Flächendesinfektionsmittel und Handdesinfektionsmittel auf den Fußboden aufgebracht werden, nicht gerecht wird. Nach der Darstellung des Sachverständigen Heuer bieten in solchem Falle nur spezielle Versiegelungen, wie z. B. die von ihm im Rahmen der Versuchsdurchführungen verwendete „PUR-Versiegelung“ einen widerstandsfähigen Schutzfilm gegen solche Belastungen…
 
…Die vom Sachverständigen Heuer festgestellten Mängel, insbesondere einer fehlenden Versiegelung des Bodens, die der Benetzung des Bodens mit Desinfektionsmitteln in dem Umfang, wie von der Klägerin tatsächlich gehandhabt, standhält, fällt daher nicht in den Leistungsbereich der Beklagten, sie hat für diesen Mangel daher nicht einzustehen.
 
Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen trifft die Beklagte eine Einstandspflicht auch nicht etwa infolge eines unterbliebenen Hinweises darauf, dass die von ihr aufgebrachte Versiegelung dem Desinfektionsmitteleinsatz der Klägerin nicht standhält, denn diesen Lastfall anzunehmen bestand für die Beklagte kein Anlass…“.
 
 
Der Sachverständige
Siegfried Heuer
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