Handwerkliche Fehlleistungen und anwendungstechnische Problemstellungen verursachen einen Totalschaden innerhalb einer PVC-Bodenbelagebene

In einem neu hergestellten repräsentativen Krankenhaus hat der Auftragnehmer für Bodenbelagarbeiten vielschichtige anwendungstechnische Problemstellungen und handwerkliche Fehlleistungen verursacht.
 
Die entsprechenden Schadensparameter sollen in diesem Fachbeitrag erläutert werden, damit zukunftsorientiert derartige Schadensbilder nicht mehr entstehen bzw. verursacht werden und aus Fehlern Anderer gelernt wird.
 
Auf eine zementäre Lastverteilungsschicht/Estrichkonstruktion wurden nach entsprechenden Unterbodenvorbereitungsarbeiten elastische Bodenbeläge in Bahnen vollflächig verlegt bzw. geklebt.
 
Der Besteller hat gegenüber dem Auftragnehmer Mängelrüge erteilt.
 
Gerügt wurde, dass die Nahtkanten/Stoßkanten der nebeneinander liegenden PVC-Bodenbelagbahnen Fehlstellen aufweisen und die entsprechenden Nacherfüllungen ein „Flickwerk“ darstellen.
 
Die bis zum Zeitpunkt des Gutachtertermins durchgeführten Erfüllungen/Nacher­füllungen brachten nicht den gewünschten Erfolg.
 
Welche Fehlleistungen waren im Rahmen des Gutachtertermins zu konstatieren?
 
·      Die Nahtkanten/Stoßkanten der nebeneinander liegenden PVC-Bodenbelag­bahnen wiesen Fehlstellen auf.

 
·      Die thermische Verschweißung erfolgte nicht sach- und fachgerecht.

 
·      Durch das Abstoßen der Schweißschnur wies der Bodenbelag im Stoßkantenbereich/Nahtkantenbereich erhebliche Beschädigungen auf.

 
·      Durch nachträgliche „Stückelungen“ war und ist das Gesamtbild der Bodenbelagebene hinsichtlich des Geltungsnutzens erheblich beeinträchtigt und das hier in Rede stehende „Flickwerk“ entspricht nicht den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien.
 
Die PVC-Bodenbelagebene auf einer Grundrissfläche von ca. 800 m² ist mit Mängeln behaftet, die den Wert und die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen und dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben und mindern.
 
Bringen Nacherfüllungen durch den Auftragnehmer eine vertragsgerechte Leistung?
 
Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Bodenbelagarbeiten insgesamt gesehen nicht den Anforderungen der VOB, Teil C, DIN 18 365 „Bodenbelagarbeiten“ entsprechen.
 
Die Leistungen des Auftragnehmers für Bodenbelagarbeiten entsprechen auch nicht den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik/des Fachs und auch nicht dem Stand der Technik.
 
Im Rahmen der qualitativen und quantitativen Bestandsaufnahme der bereits mehrfach genannten Schadensbilder konnte der Nachweis erbracht werden, dass sich innerhalb der PVC-Bodenbelagebene, aber auch im Bereich der PVC-Hohlkehlsockel blasenartige Erhöhungen befinden.
 
Im Rahmen der zerstörerischen Prüfmaßnahmen konnte festgestellt werden, dass der PVC-Bodenbelag mit Klebstoff zur Estrichkonstruktion hingehend ein mangelhaftes adhäsives Verhalten aufweist.
 
Die orientierenden Schälzugprüfungen an 50 mm breiten, geschnittenen PVC-Bodenbelagstreifen haben bestätigt, dass eine ungenügende Arretierung/Klebung insgesamt gesehen vorliegt.
 
Die weitergehend durchgeführten repräsentativen Untersuchungen haben den vorgenannten Sachverhalt bestätigt.
 
Die schwächste Zone befand sich jeweils innerhalb der zementären Spachtelmassensubstanz, die nur eine Schichtdicke von < 0,5 mm aufwies.
 
Die geschuldete Spachtelmassenschichtdicke von mindestens 2 mm konnte nicht festgestellt bzw. nicht nachgewiesen werden.
 
Adhäsionsbrüche und Kohäsionsbrüche innerhalb der Spachtelmassensubstanz waren nachweisbar.
 
Aufgrund des vorgenannten Sachverhaltes wurde bereits an Ort und Stelle anlässlich des Gutachtertermins festgelegt, dass Nacherfüllungen/Reparaturmaßnahmen nicht den gewünschten Erfolg bringen und somit eine Neuverlegung unabdingbar erforderlich ist.
 
Nach dem Verursacherprinzip hat der Auftragnehmer für Bodenbelagarbeiten diese Bodenbelagschäden kostenmäßig zu vertreten.
 
Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung/Nacherfüllung hat der Besteller gegenüber dem Auftragnehmer unmittelbar formuliert.
 
Die nachfolgenden Bilder sprechen für sich:
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