Alte Spachtelunterböden

Dauerthema Altbausanierung = Bestandsuntergründe

Verdeckte Schadensparameter unterhalb alter Spachtelmassenschichten/Ausgleichsmassenschichten

Zur Sache

In einem sehr großen Altbausanierungsobjekt (mehrere Tausend Quadratmeter) sollte der vorhandene Nadelvlies-Bodenbelag entfernt und neue elastische sowie textile Bodenbeläge nach entsprechenden Unterbodenvorbereitungsarbeiten verlegt bzw. geklebt werden.

Beim Entfernen der Altbeläge konnte der Nachweis erbracht werden, dass die Ausgleichsmassenschicht/Spachtelmassenschicht Risse und Hohlleger aufwies. Partiell haben sich Spachtelmassenschollen von der Oberfläche des Untergrundes gelöst.

Aufgrund des vorgenannten Sachverhalts hat der Auftragnehmer gegenüber dem Besteller Bedenken gegen die Ausführung seiner Leistungen geltend gemacht.

Im Rahmen mehrerer Gutachtertermine vor Ort konnten die nachfolgenden Schadensbilder festgestellt bzw. nachgewiesen werden:

  • Risse und Rissmarkierungen innerhalb der Ausgleichsmassenschicht/Spachtelmassenschicht,
  • Adhäsions- und Kohäsionsbrüche innerhalb der alten Verlegewerkstoffsysteme einschließlich der Spachtelmassenschichten,
  • weiche/labile Zonen der Spachtelmassenschichten,
  • unterhalb der Spachtelmassenschichten befand sich eine „schwarze Klebstoffsubstanz“, die als dehäsiv einzustufen war bzw. ist.

Die vorgenannte Probe wurde auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (= PAK) in Anlehnung an die DIN ISO 18 287 hinsichtlich = PAK (EPA) überprüft.

Das Ergebnis ergab den Nachweis, dass die bereits genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe = PAK vorhanden waren bzw. sind.

Welche Maßnahmen sind jetzt erforderlich?

Als Leitkomponente zur Bewertung von PAK-Belastungen wird im Regelfall Benzo(a)pyren (BaP)) herangezogen. Dieser Gehalt an BaP liegt mit maximal

1.3 mg/kg deutlich unterhalb des Grenzwertes von 50 mg/kg BaP für die Kanzerogenität von Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung.

Fakt ist jedoch, dass die Ausgleichsmassenschichten/Spachtelmassenschichten, die mit Mängeln behaftet waren bzw. sind, großflächig von der Oberfläche des Untergrundes entfernt werden müssen.

Die an Ort und Stelle durchgeführten Oberflächenhaftzugprüfungen und auch „Gitterritzprüfungen nach Heuer“ sowie die Drahtbürstenbehandlungen haben weiterhin bestätigt, dass die vorgenannten Maßnahmen unabdingbar erforderlich sind, da sonst die Werterhaltung, Wertschöpfung und Nachhaltigkeit nicht gewährleistet werden kann und auch der Untergrund in diesem Zustand nicht den allgemein anerkannten Regeln des Fachs, nicht dem Stand der Technik und auch nicht den Anforderungen der VOB; Teil C, DIN 18 365 „Bodenbelagarbeiten“ entspricht.

Abschließender Hinweis

Die Oberflächenzug- und Haftzugfestigkeitsprüfungen in Anlehnung an die EN 1542 (Prüfverfahren-Messung der Haftfestigkeit im Abreißversuch) haben bestätigt, dass die Spachtelmassenschicht/Ausgleichsmassenschicht ein ungenügendes kohäsives und adhäsives Verhalten aufweist. Es wurden Haftzugwerte in N/mm2 von < 1,00 N/mm2 trotz Einsatz eines Epoxidharzsystems ermittelt.

Dass der hier in Rede stehende Untergrund, wie in diesem Fachbeitrag beschrieben, nicht als verlegereif/belegereif einzustufen war bzw. ist, ist mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt erkennbar und gilt somit nicht als ein „verdeckter Sachverhalt“.

Die in diesem Projekt/Bauvorhaben hergestellten Musterflächen nach entsprechenden mechanischen Unterbodenvorbereitungsarbeiten und der Einsatz eines funktionstauglichen Epoxidharzsystems sowie einer systembezogenen Spachtelmasse/Ausgleichsmasse, erbrachten den Nachweis, dass die Verlegereife/Belegereife des Untergrundes entsprechend den vorgenannten Maßnahmen hergestellt werden kann.

Bezogen auf den erhöhten Kostenfaktor für die Sanierungsmaßnahmen handelt es sich um „Sowieso-Kosten“ die von der Bestellerseite getragen werden müssen.

Fotodokumentation:

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