Grobe handwerkliche Fehlleistungen des Auftragnehmers in einem Großobjekt bezüglich „Designverlegung“

Zur Sache

In Fachkreisen ist bekannt, dass vor allem bei Designplanken besondere Sorgfalt hinsichtlich der Unterbodenvorbereitungsarbeiten einzuhalten ist, aber auch die Verlegung/Klebung ist von besonderer Wichtigkeit.

Die Unterbodenvorbereitungsarbeiten sowie die Verlegung und Klebung von Designplanken müssen in jeder Hinsicht den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik/des Fachs unter Einbeziehung der VOB, Teil C, DIN 18 365 „Bodenbelagarbeiten“ entsprechen.

Verdammt nochmal – in diesem Fall ging jedoch alles daneben!

In einem besonders repräsentativen/exklusiven Objekt erhielt der Auftragnehmer vom Besteller den Auftrag, mehrere tausend Quadratmeter Designplanken funktionstauglich zu verlegen bzw. zu kleben.

Der Besteller rügte die handwerklichen Leistungen dahingehend, dass einerseits das Gesamtbild hinsichtlich des Geltungsnutzens überproportional beeinträchtigt vorliegt und andererseits eine funktionstaugliche Klebung der Designplanken mittels Klebstoff zum Untergrund hingehend nicht stattgefunden hat. Nahtkantenerhöhungen und Hohlleger wurden gerügt.

Ursachenforschung/Lokalisierung – Tatsachenfeststellungen am Tatort

Im Rahmen der qualitativen und quantitativen Bestandsaufnahme der Design-Bodenbelagebene wurden die bereits angekündigten groben handwerklichen Fehlleistungen des Auftragnehmers ermittelt und nachgewiesen.

Auch das Gesamtbild der Design-Bodenbelagebene hinsichtlich des Geltungsnutzens war überproportional beeinträchtigt; der Untergrund wies nicht nur „Spachtelmassen-Kellenschläge“ auf, sondern auch buckelartige Erhöhungen auf kurzen Nennmaßbereichen.

Die Ermittlungen vor Ort haben bestätigt:

  • Die Designplanken wiesen mittels Verlegewerkstoffsysteme (= Klebstoffsysteme) zum Untergrund hingehend ein mangelhaftes adhäsives Verhalten auf,
  • die Spachtelmassenschicht/Egalisierungsschicht war aufgrund einer „Überwässerung“ weich und labil und somit auchmit Mängeln behaftet,
  • vielschichtige Flächenbereiche wurden ermittelt, wo die Einlegezeit des Klebstoffes überschritten war und somit die Klebung nicht funktionstauglich stattfinden konnte,
  • die Durchlaufmenge Klebstoff lag sehr unterschiedlich vor, teilweise konnte nur eine „Punktklebung“ konstatiert werden,
  • die Kopffugen, insbesondere jedoch auch die Längsfugen der Design-Bodenbelagplanken haben sich vom Untergrund gelöst, eine Vielzahl Nahtkantenerhöhungen auf kurzen Nennmaßbereichen lag vor.

 

Wie konnte so etwas passieren?

Es wurden weiterhin einzelne Design-Bodenbelagelemente nach vorheriger Markierung der hier in Rede stehenden Schadensbilder/Erscheinungsbilder vom Untergrund entfernt also hochgenommen. Sehr deutlich konnte der Nachweis erbracht werden, dass eine ungenügende Klebung stattgefunden hat bzw. vorliegt.

Partiell wurden die bereits genannten regelrechten „Punktklebungen“ konstatiert, jedoch keine funktionstaugliche Arretierung/Klebung der Design-Bodenbelagelemente mittels Klebstoff zum Untergrund hingehend.

Da in diesem Fall auch zusätzlich noch die Spachtelmassenschicht/Ausgleich­massen­schicht nicht funktionstauglich vorlag, bringen Nacherfüllungen der hier in Rede stehenden Leistungen auf kurzen Nennmaßbereichen nicht den gewünschten Erfolg.

Der Gutachter hat entschieden, dass die Design-Bodenbelagplanken großflächig/vollflächig von der Oberfläche des Untergrundes zu entfernen und zu entsorgen sind.

Nach intensiven Schleifmaßnahmen der weichen Spachtelmassenschicht/Ausgleich­massenschicht sind neue Unterbodenvorbereitungsarbeiten mit systembezogenen Produkten unabdingbar erforderlich.

Es konnte weiterhin der Nachweis erbracht werden, dass sämtliche Randfugen/Raum­fugen der Lastverteilungsschicht zu den angrenzenden Bauwerksteilen „zugespachtelt“ worden sind.

Auch dieser „wesentliche Mangel“ muss beseitigt werden.

Das gesamte Gewerk des Auftragnehmers für Bodenbelagarbeiten war und ist mit Mängeln behaftet, die den Wert und die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen und dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben und mindern.

 

Eine Neuverlegung ist unabdingbar erforderlich.

Der Verfasser dieses Fachbeitrages ist der öffentlich bestellte und vereidigte Berufssachverständige und Lehrbeauftragte Siegfried Heuer

Mobile Hotline  0171 / 42 14 425

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