DAUERTHEMA: Unterbodenvorbereitungsarbeiten, Verlegung/Klebung von Design-Bodenbelägen (= elastische Bodenbeläge)

Gerechtfertigte Beanstandungen/Mängelrügen des Bestellers gegenüber dem Auftragnehmer
„Aus Fehlern anderer lernen“

Im Rahmen von gerichtlichen Beweissicherungsgutachten; Schiedsgutachten; Privatgutachten und im Rahmen von Prüfmaßnahmen bzgl. Qualitätssicherung im Fußbodenbau ist immer wieder festzustellen, dass die in der Praxis im Rahmen von Marketing und Verkaufsförderungen als problemlos angepriesenen Design-Bodenbelagplanken und Fliesen/Platten in den letzten Monaten zu einer Vielzahl unterschiedlicher Schadensbilder gekommen ist bzw. schadhaft wurden, und zwar wie folgt:
 
a)    Unübliche Fugenbreiten von bis zu 5 mm (jeweils im Kopffugenbereich),
b)    „Knistergeräusche/Schmatzgeräusche“ bei üblicher Begehfrequenz von Design-Bodenbelagflächen,
c)    anwendungstechnische Problemstellungen beim Verlegen/Kleben von Design-Bodenbelagmaterialien zu den jeweiligen angrenzenden Bauwerksteilen hingehend, auch bei üblichen elastischen Bodenbelagmaterialien,
d)    mangelhafte Klebung bzgl. des kohäsiven und adhäsiven Verhaltens der eingesetzten/ver-wendeten Verlegewerkstoffsysteme,
e)    Klebstoffe mit einer ungenügenden/mangelhaften Scherkraftbeständigkeit,
f)     Farbabweichungen/Farbdifferenzen,
g)    Abweichungen der Abmessungen der Design-Bodenbelagplanken/Design-Bodenbelagfliesen entsprechend der jeweiligen Werknorm,
h)   sichtbare Spachtelmassenkellenschläge und Unebenheiten des Untergrundes auf kurzen Nennmaßbereichen, die sich auf der Oberfläche der Design-Bodenbelagflächen markieren bzw. abzeichnen,
i)     Überschreitung der Einlegezeit der Klebstoffsysteme insbesondere bei „faserarmierten Klebstoffmaterialien“,
j)      falsche Reinigung und Pflege, insbesondere verursacht durch Alkohol-Reiniger und Flächendesinfektionen,
k)    Beanstandungen hinsichtlich Geruchsbelastung/Geruchsbelästigung über einen längeren Zeitraum auch nach der Verlegung/Klebung der elastischen Bodenbeläge sowie Design-Bodenbelagplanken.
 
BESONDERER HINWEIS
 
Auftraggeber, also Besteller, die sich für Design-Bodenläge entscheiden bzw. entschieden haben erwarten von der Bodenbelagebene/Bodenbelagfläche einen besonders hohen Geltungsnutzen einschließlich Wertschöpfung und Werterhaltung.
 
Designbeläge in Boutiquen, Seniorenzentren, Ladengeschäften usw. repräsentieren die Besonderheit im Vergleich zu anderen elastischen Bodenbelägen.
 
In der Vergangenheit war immer wieder festzustellen, dass die Besteller Bodenbelagarbeiten nicht abnehmen aufgrund bestimmter Schadensbilder/Erscheinungsbilder. Die Besteller machen somit ihr
Leistungsverweigerungsrecht geltend (min. bis zum zweifachen Betrag der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten).
 
Jeder Auftragnehmer muss bzgl. seines Gewerks, also seiner Leistungen, die notwendigen Sachkenntnisse besitzen um den Besteller sachkundig beraten zu können. Insbesondere obliegt dem Auftragnehmer die Hinweis/Sorgfalts- und Prüfungspflicht am Untergrund sowie am Material. Die in Fachkreisen bekannten Prüfpflichten müssen mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt durchgeführt werden.
 
Der Auftragnehmer, also der Verarbeiter ist somit verpflichtet, unabhängig davon welche Vertragsgestaltung mit dem Besteller vereinbart worden ist, seine Leistungen entsprechend den anerkannten Regeln des Fachs/der Bautechnik herzustellen.
 
Die anerkannten Regeln des Fachs/der Bautechnik bezogen auf die Fußbodentechnologie sind unabdingbar einzuhalten.
 
Das Gewerk muss jeweils funktionstauglich sein.
Der Auftragnehmer schuldet nicht die „Abarbeitung“ der Leistungsbeschreibung (des „Bausolls“) unter Berücksichtigung der vorgegebenen „Bauumstände“ und des beschriebenen Bauinhaltes, sondern ein funktionstaugliches Werk und somit den funktionalen Leistungserfolg.
Der Auftragnehmer schuldet im Rahmen der getroffenen Vereinbarung ein Werk, dass die Beschaffenheit aufweist, die für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch oder für den gewöhnlichen Gebrauch erforderlich ist.
 
Juristen würden demnach Aussagen:
 
Auch nach Änderung des § 633 BGB durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts entspricht ein Werk nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn es nicht die vereinbarte Funktionstauglichkeit aufweist.
 
Typische Fallbeispiele aus der Praxis
 
Der Verfasser dieses Fachbeitrages konnte immer wieder im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit feststellen, dass gerade die Unterbodenvorbereitungsarbeiten für die Verlegung/Klebung von Design-Bodenbelagelementen/-planken und anderen elastischen Bodenbelägen nicht entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Fachs/der Bautechnik unter Einbeziehung der VOB, Teil C, DIN 18 365 „Bodenbelagarbeiten“ durchgeführt werden.
 
Die Egalisierung/Spachtelung erfolgt nicht sach- und fachgerecht, Kellenschläge markieren sich auf der Oberfläche der Design-Bodenbelagflächen und/oder die Spachtelung/Egalisierung erfolgte nur mit „angefärbtem grauen Wasser“.
 
Das Mischungsverhältnis der Spachtelmassen entsprechend den Vorgaben des Verlegewerkstoff­herstellers wurde und wird nicht berücksichtigt und auch nicht immer eingehalten.
 
Gerade Spachtelmassenkellenschläge und auch durch zu viel „Anmachwasser“ verarbeitete Spachtelmassenmörtel verursachen Schadensbilder, die der Besteller nicht akzeptiert und auch nicht akzeptieren muss.
 
Bezogen auf die Klebung von Design-Bodenbelägen ist immer wieder festzustellen, dass einerseits abgearbeitete Klebstoffspachtelzahnungen eingesetzt werden bzw. Verwendung finden und andererseits jeweils zu den angrenzenden Bauwerksteilen hingehend die Bodenbeläge eine ungenügende/mangelhafte Klebung aufweisen, da ein Anreiben/Anwalzen der Designelemente/der Designplanken in diesen Teilflächenbereichen gar nicht oder nur mangelhaft erfolgte und auch ein Überschreiten der Einlegezeit des Klebstoffsystems insbesondere bzgl. eines Nassbettklebstoffes festgestellt werden konnte.
 
Bzgl. der materialspezifischen kennzeichnenden Merkmale eines Designbelages konnte mehrfach festgestellt werden, dass Verlegewerkstoffsysteme/Klebstoffsysteme zum Einsatz kommen bzw. Verwendung gefunden haben, die eine ungenügende/mangelhafte Scherkraftbeständigkeit aufweisen und somit das übliche Maßänderungsverhalten entsprechend der Werknorm für Bodenbeläge nicht verhinderten.
 
Hierbei ist doch in besonderer Weise zu beachten, dass das Anforderungsprofil an PVC-Bodenbeläge dieser oder ähnlicher Art „unverschweißt“ entsprechend der
EN 649 eine Schrumpfung von max. 0,25 % = 2,5 mm / m Belag und einer zulässigen Ausdehnung ebenfalls von max. 0,25 % = 2,5 mm / m Belag aufweisen dürfen (Prüfnorm EN 434 – 6 Stunden Wärmelagerung 80 °, 24 Stunden Abkühlung).
Weitere anwendungstechnische Problemstellungen wurden bzgl. der Verlegung/Klebung von elastischen Bodenbelägen und Design-Bodenbelagplanken jeweils zu den angrenzenden Bauwerksteilen hingehend ermittelt. Vor allem Stückelungen (= Flickwerk) von Design-Bodenbelagmaterialien auf kurzen Nennmaßbereichen verursachen die bereits mehrfach genannten Schadensbilder.
 
BESONDERE ANMERKUNG
 
Gemäß den Richtlinien der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut, Bezeichnung „Prävention in Zahnheilkunde o.ä. – Anforderungen an Hygiene“ ist für Fußböden in Behandlungsräumen am Ende eines Arbeitstages eine feuchte Reinigung ohne Zusatz von Desinfektionsmitteln ausreichend.
„…
Gezielte Desinfektionsmaßnahmen sind notwendig, wenn eine sichtbare Kontamination des Fußbodens, also der Design-Bodenbelagebene mit Blut, Speichel oder anderen potentiell infektiösen Sekreten vorliegt.
 
Die Fußboden müssen feucht zu reinigen, zu desinfizieren und flüssigkeitsdicht sein.
…“
 
Für eine dauerhafte und feste Arretierung/Klebung von Design-Bodenbelagelementen/Design-Bodenbelagplanken ist es unabdingbar erforderlich, dass nur Nassbettklebstoffe mit einer besonders hohen Scherkraftbeständigkeit zum Einsatz kommen.
 
Für klebtechnisch anspruchsvolle Bodenbeläge wie z. B. Designbeläge müssen die Scherfestigkeit (= Scherkraftbeständigkeit der Klebung) > 1N/mm betragen.
 
Bei dieser vorgenannten Scherkraft setzt jeder cm² Klebung der Scherbelastung eine Gewichtskraft von 10 kg entgegen.
 
DER FOTOBERICHT
 
Die nachfolgende technische Fotodokumentation soll den in diesem Fachbeitrag beschriebenen Sachverhalt verdeutlichen.
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