Was passiert, wenn der Auftragnehmer die allgemein anerkannten Regeln der Technik/des Fachs und weitergehende Richtlinien und Merkblätter unter Einbeziehung der VOB; Teil C, DIN 18 365 „Bodenbelagarbeiten“ nicht würdigt bzw. nicht berücksichtigt?

Zur Sache

In einem besonders repräsentativen/exklusiven Kaufhaus wurden vom Auftragnehmer, entsprechend dem Auftrag des Bestellers, Fußbodensanierungsmaßnahmen auf einer Grundrissfläche von ca. 5.000 m2 durchgeführt.

Es handelt sich hierbei um Flächenbereiche erdreichangrenzend, also nicht unterkellert. Partiell befindet sich als Untergrund ein Gussasphaltestrich, welcher jedoch durch bisherige Sanierungsmaßnahmen eine Vielzahl „Ausschlitzungen“ aufwies und teilweise mit mineralischen Mörtelsystemen angearbeitet oder in Flächenbereichen egalisiert wurde.

 

Aus den im Rahmen einer gerichtlichen Beweissicherung vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Bestellerseite den Auftragnehmer beauftragt hatte eine funktionstaugliche Kapillarbrechung auf diesem hier in Rede stehenden Untergrund auszuführen bzw. herzustellen.

 

Eine derartige Leistung, obwohl sie beauftragt war, hat der Auftragnehmer jedoch nicht durchgeführt, sondern nur nach üblichen Unterbodenvorbereitungsarbeiten mit üblichen Verlegewerkstoffsystemen, Designplanken verlegt bzw. geklebt.

 

Die Bestellerseite wie auch die Bauleitung rügt gegenüber dem Auftragnehmer, dass sich innerhalb kürzester Zeit innerhalb der Designbodenebene die nachfolgenden Schadensbilder gebildet haben:

 

  1.        Unübliche erhebliche „wurmartige“ Erhöhungen des Bodenbelages,

 

  1.        Kohäsionsbrüche sowie Adhäsionsbrüche innerhalb der zementären Spachtelmassenschicht/Ausgleichsmassenschicht,

 

  1.        schollenartiges Ablösen von Spachtelmassenschollen.

 

Aufgrund des vorgenannten Sachverhaltes war nicht nur das Gesamtbild hinsichtlich des Geltungsnutzens überproportional beeinträchtigt, sondern auch die Wertschöpfung, Werterhaltung und Nachhaltigkeit der hier in Rede stehenden Bodenbelagarbeiten, also die Leistung des Auftragnehmers.

 

Ursachenforschung/Lokalisierung der Schadensbilder nach dem Verursacherprinzip = Obsiegen/Unterliegen

Repräsentativ wurden nach vorheriger Markierung/Kennzeichnung der bereits genannten Schadensbilder, Designplanken vom Untergrund entfernt, also hochgenommen.

Es konnte festgestellt bzw. nachgewiesen werden (aufgedeckt werden), dass überall dort, wo innerhalb der Gussasphaltestrichflächen „Ausschlitzungen“ durchgeführt worden sind (mittels zementärer Mörtelsubstanzen) erhöhte Feuchtigkeit schadhaft wirksam wurde.

Da sich auf dem Untergrund auch keramische Fliesen und Platten befanden, die vom Auftragnehmer „überarbeitet“ worden sind, hat sich die Feuchtigkeit auch durch den Fugenmörtel der keramischen Fliesen und Platten bis zur Designbodenbelagebene durchwandert.

Der erhöhte Diffusionswiderstandsfaktor der PVC-Designplanken verursachte in diesen Teilflächenbereichen eine innere Kondensation. Der vorgenannte Sachverhalt wurde durch die Taupunktberechnung festgestellt bzw. nachgewiesen.

Wer hat diesen erheblichen Fußbodenschaden nach dem Verursacherprinzip kostenmäßig zu vertreten?

Der hier in Rede stehende Sachverhalt:

  1.        Gegen Erdreich angrenzende Fußbodenkonstruktion,
  1.        fehlende kapillarbrechende Schicht auf der Oberfläche des Untergrundes (obwohl die Bestellerseite den Auftragnehmer diesbezüglich beauftragt hatte),
  1.        die erheblichen Anarbeitungen/Ausschlitzungen des bituminösen Untergrundes mit mineralischen Schichten

war für den Auftragnehmer mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt erkennbar und gilt somit nicht als ein „verdeckter Sachverhalt“.

Somit hat der Auftragnehmer diese Fußbodenschäden sowie alle Folgekosten mittelbarer und unmittelbarer Art zu vertreten.

Eine Neuverlegung der Design-Bodenbelagebene nach entsprechenden Unterbodenvorbereitungsarbeiten und Herstellung einer funktionstauglichen kapillarbrechenden Schicht ist unabdingbar erforderlich.

Die nachfolgende

technische Fotodokumentation

soll den in diesem Fachbeitrag beschriebenen Sachverhalt verdeutlichen:

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