Beratungspflichten

Vorhangwäsche:

Verhängnisvolle Pflicht für den Raumausstatter?!

Welche Pflichten entstehen für den Raumausstatter bei der Neuanfertigung und dem Verkauf von Dekorationen und Gardinen bezüglich der Vorwäsche und welche rechtlichen Folgen hat er zu tragen?
Qualifizierte Beratung und Pflicht zur Aufklärung:
Eine Beratung durch den Raumausstatter hat natürlich auch rechtliche Auswirkungen gegenüber dem Endkunden. Der Verkäufer ist verpflichtet den Kunden über materialspezifische Eigenschaften aufzuklären, durch die das Aussehen des Materials im Gebrauch verändert wird.
Grundsätzlich gilt, die Gardinen sind dem Endkunde mit den zugesicherten und vertraglich vereinbarten Eigenschaften zu übergeben.
Ganz besonders kommt hier die oft zwingend notwendig werdende Vorwäsche der gesamten Gardinenflotte durch den Händler, vor!!! der Verarbeitung, zu tragen.
Im folgenden Fall sind im Zeitraum von über 3,5 Jahren immer wieder Mängel aufgetreten, die erst nach Beauftragung des Unterzeichners durch das Gericht endgültig geklärt werden konnten.
Zur Sache:
Ein Raumausstatter aus Stuttgart hatte Anfang 2004 von einem Rentnerehepaar die Beauftragung zur Anfertigung und Lieferung von Gardinen erhalten, die folgende Kriterien aufweisen sollten:
-Angefertigt und geliefert werden sollten pflegeleichte, leicht waschbare Gardinen
-mit weichem und fein fließendem Fall
-für eine Gesamtfensterfront von ca. 9 m Breite, in einer Gesamthöhe von ca. 2,45 m
-Raumhoch in die vorhandene Schiene montiert.
Bei der Bemusterung und eingehenden Beratungsgesprächen wurde letztendlich eine Gardine aus Leinen!!!!! empfohlen und von den Kunden entsprechend der Gegebenheiten bestellt.
Die Lieferung und Montage ließ nicht lange auf sich warten und der Auftrag schien derzeit
beidseitig als erfüllt angesehen werden zu können.
Aber schon nach kurzer Zeit (2-3 Wochen) hatte das Ehepaar mit sehr rätselhaften Anhäufungen von staubigen und mit fasrigen Substanzen belegten Fensterbänken und Böden um die neu angebrachten Gardinen zu kämpfen, welches eine erste Reklamation beim Raumausstatter mit sich brachte. Der aber selbst versicherte, nach der ersten Wäsche durch die Kundin wären diese Abfaserungen genau so schnell verschwunden wie sie aufgetaucht waren.
Weiterhin bemängelten die Käufer den unerwünscht „brettigen und steifen Fall“ der Gardinen. (Seltsam, könnte dies an dem Material Leinen liegen, den die Kunden vom Fachmann empfohlen bekommen hatten?)
Hieraus resultierte jedenfalls die zweite Reklamation die umgehend im Haus des Verkäufers stand, der fürsorglich und standhaft versicherte auch dieses werde beim ersten Waschgang verschwunden sein. ???
Die betagte Kundin, die zu den bekanntlich reinlichen und den „Frühjahrsputz verinnerlichten“ schwäbischen Hausfrauen gehört, konnte die erste Wäsche der neuen Gardinen kaum erwarten, um dem Leid nun letztlich ein Ende zu bereiten.
Die Kundin erinnerte sich gewissenhaft an das Beratungsgespräch mit dem Raumausstatter, von dem auch mehrfach bestätigt wurde, die Leinengardinen sind einer durch ihn veranlassten Vorwäsche unterlegen und diese werden bei weiteren Waschgängen durch die Hausfrau nicht mehr Einlaufen, sie seien nun natürlich maßstabil!
 Unter Zuhilfenahme der Pflegeempfehlungen konnte der ersten Gardinenwäsche nun nichts mehr im Wege stehen und sie wurden laut Herstellerangaben von ihr pfleglich gewaschen und anschließend wieder aufgehängt.
Die dritte Reklamation folgte prompt, denn schon während des Aufhängens der ersten Bahnen mussten die Kunden ein nächstes ungewöhnlich erscheinendes Ergebnis betrachten, denn die Gardinen sind allesamt um über 10-12 cm !!! in der Höhe eingelaufen.
 Nach kurzen Diskrepanzen mit dem RA wurden die Leinengewebe von selbigem wieder abgeholt, denn dieser hatte die zugesagte und bei Leinengewebe zwingend notwendige Vorwäsche schlichtweg unterlassen! (Wie er aber erst nachträglich beteuerte).
Somit wurde eine neue Bemusterung aus anderem Material veranlasst und die gesamten Stores sollten zur gütlichen Einigung restlos ausgetauscht werden.
Die Kunden entschieden sich nun für einen transparenten Rascheltüll(Wirkware) aus 100 % Polyester der dann als Austausch, wieder mit der Behauptung des Verkäufers diese vorher gewaschen zu haben, geliefert wurde.
 Die Freude war groß, aber auch genauso kurz.
Denn schon während des Aufhängens der Gardinen wurde festgestellt (übrigens auch vom Raumausstatter) dass sich alle vertikalen Seitensäume extrem nach vorne (um 1-1,5 Mal um sich selbst!!) drehen.
Die Gardinen wurden dennoch munter aufgehängt und da nun durch andere Materialmengen und differierende Zugaben im Vergleich zum erstgelieferten Leinengewebe und dem Rascheltüll nun 80 cm!!!  in der Breite fehlten, wurde dieses Stück aus gleicher Anfertigung und Charge bestellt, nachgeliefert und aufgehängt (Der Raumaussatter betonte jedoch, dieses nachgelieferte Stück nicht gewaschen zu haben, die Begründung auf die Frage wieso, blieb diesbezüglich bis heute offen…).
 Der RA war bemüht dem starken Drehen sämtlicher Seitensäume (was nicht beim nachgelieferten Stück der Fall war) durch Gegendrehen des letzten Rollringes am Faltenband und durch Einnähen von Bleigewichten an den unteren Enden der Säume entgegen zu wirken.
Natürlich ohne jegliche Verbesserung!
Die Kundin wollte Ihrer Pflege- u. Reinigungspflicht dennoch weiterhin nachkommen, aber leider waren die einzelnen Gardinenbahnen so groß, dass der RA in die Pflicht genommen werden musste, die Gardinen aufzuschneiden, zu teilen und neu zu vernähen, um so eine Wäsche durch die Kundin in einer gewöhnlichen 5kg Haushaltswaschmaschine erst zu ermöglichen. So wurden aus ursprünglich 4 bestellten Bahnen schließlich 8, von denen bis auf das nachgelieferte Teilstück allesamt mit den Mängeln belohnt waren.
Die inzwischen 1,5-2Jahre alten Raschelgardinen wurden in der Zwischenzeit 2fach von der Käuferin gewaschen, wobei sämtliche Mängel natürlich nach wie vor vorhanden waren.
Die Schlussfolgerung war das Einleiten rechtlicher Mittel und durch das Gericht wurde der Unterzeichner zum Sachverständigen benannt.
Vor Ort konnte festgestellt werden, dass 7 von 8 Bahnen eine extreme Drehung aller jeweils beidseitig doppelt genähten Seitensäume nach vorne erfuhren. Die 8. nachgelieferte Bahn ist vollständig Mängel unbehaftet und hat einen sichtbar weicheren Fall und eine geschmeidigere Haptik.
Die Aufklärung:
Den erst gelieferten und mehrfach mängelgerügten Leinenstoff hatte der RA trotz gegenteiliger Aussage nie gewaschen, sondern unbehandelt geliefert und dieser ist auf Grund dessen, während der ersten Wäsche durch die Kundin irreparabel eingelaufen.
Unter Verwendung von beleuchteten Lupen und digitalem zoom konnte am zweit gelieferten Tüll festgestellt werden, dass die Bauschigkeiten der Fasern auf ein Minimum geschrumpft sind, besonders in den Randbereichen der eingesäumten Schnittkanten. Diese Stoffart hat herstellungsbedingt typische Maschenlegungen, deren Fasern hier stark zusammengezogen sind, in Form einer extremen irreparablen Drehung, in diesem Fall nach vorne.
Nach mehrfach durchgeführten Versuchen einiger Näh- u. Waschproben in gutachtlichen Experimenten des nachgelieferten Originalgewebes des Herstellers durch den Unterzeichner, konnte erschöpfend nachgewiesen werden, dass die Waschtemperatur während der Vorwäsche nicht sorgfältig eingehalten wurde und diese darüber hinaus erst nach!!! der kompletten Verarbeitung der Gardinen erfolgte, was zu weiterführend schädlich wirksamen Maßunhaltigkeiten führte, insbesondere an den Seitensäume.
Durch weitere eigene Laborversuche konnte auch festgestellt werden, dass sich der Rascheltüll produktionsbedingt bei zu hoher und lang anhaltender Waschtemperatur immer nur in eine Richtung dreht. Hätte also der RA die Säume des ursprünglich beidseitig verarbeitbaren und verwendbaren Tüll auf die andere Seite genäht, hätten die Drehungen in die gleiche Richtung stattgefunden und die selbige Reklamation mit sich geführt.
Die Waschtemperatur ist bei diesem Rascheltüll mit 30°C Schonwäsche!!! vorgegeben und die Waschflottenmenge ist streng einzuhalten, max. ca.3qm Storegewebe/Gewirke je 1 kg Waschtrommelvermögen, um Stauchungen und Knitterungen zu vermeiden…, sowie Bügeltemperatur (PES nur bei niedrigster Temperatur bügeln) und die Dampfdruckmenge (wegen Schrumpfung durch Überhitzung nur geringe Mengen Dampf verwenden ).
Bestätigt wurde das Ergebnis der zu „heiß“ gewaschenen Stores auch mit der Tatsache, dass die einzige mangelfreie Ware die nachgelieferte Stoffbahn ist, die nicht vom RA gewaschen wurde. Diese wurden jedoch auch nach den 2maligen Wäschen der Kundin in einwandfreiem Zustand vorgefunden.
Dass die einzelnen nebeneinander liegenden Bahnen Längendifferenzen von bis zu 3,5 cm aufwiesen, war hierbei nicht mehr einschlägig bedeutsam, denn dies sind irreparable Zuschnittmängel und kann hier somit im Zusammenhang auf die entscheidende Vorwäsche ignoriert werden.
Die Gardinen müssen letztendlich ein drittes Mal vollständig neu bestellt, angefertigt und geliefert werden und hier erklärt sich die Wichtigkeit einer sorgfältig durchgeführten Vorwäsche und Pflege von Gardinen und Dekostoffen von selbst.
 
 
Verfasser dieses Berichtes ist der ö.b.u.v.S. Raumausstattermeister Michael Harsch
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