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Sie erhalten brandaktuell den soeben veröffentlichten Beschluss des BGH vom 18.5.2009, in dem der BGH die Gerichte verpflichtet, Privatgutachten zu verwerten, die auf ein Gerichtsgutachten hin eingeholt wurden und letzteres in Frage stellen. Das von einer Partei auf ein gerichtlich eingeholtes Gutachten vorgelegte entgegenstehende Privatgutachten, so der BGH, muss der Richter erkennbar verwerten.

Dieses Privatgutachten kann den Richter veranlassen, von Amts wegen weiteren Beweis zu erheben. Der Ausgangsfall kam vom OLG München. Es ist eine Tendenz in der jüngsten Rechtsprechung erkennbar, Privatgutachten stärker zu berücksichtigen. Die praktischen Auswirkungen im Bauprozess oder selbständigen Beweisverfahren können ganz erheblich sein. Gerichtsgutachter müssen sich auf schärferen Wind einstellen.

Den Beschluss erhalten Sie im Volltext links in der Naviagtionsleiste

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IV ZR 57/08 vom 18.05.2009


GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 411 Abs. 3, § 544 Abs. 7 Das von einer Partei auf ein gerichtlich eingeholtes Gutachten vorgelegte entgegenstehende Privatgutachten muss der Richter erkennbar verwerten. Dieses Privatgutachten kann den Richter veranlassen, von Amts wegen weiteren Beweis zu erheben.

BGH, Beschluss vom 18.05.2009 – IV ZR 57/08

vorhergehend:

OLG München, 19.02.2008 – 25 U 5743/06

LG München I, 15.11.2006 – 23 O 9768/04

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